Erfolge von Rechtsanwalt & Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf

Erfolge erster Instanz

Freispruch

Freispruch vom Mordvorwurf

Den Angeklagten wurde vorgeworfen, dass sie es vorsätzlich unterlassen haben, ihre 13 jährige Tochter ins Krankenhaus zu bringen, als diese an einer Bauchspeicheldrüsenentzündung erkrankte. Die Tochter verstarb an der Erkrankung.

Die Staatsanwaltschaft brachte in der Anklageschrift vor, dass die Angeklagten es zumindest ernsthaft für möglich hielten und sich damit abfanden, dass die Tochter sterben werde – dennoch hätten sie es unterlassen die notwendige Hilfeleistung zu erbringen. Als Eltern der Verstorbenen seien sie aufgrund der Garantenstellung verpflichtet gewesen, die Todesfolge abzuwenden.

Es konnte ein Freispruch vom Mordvorwurf erwirkt werden, da die Hälfte der Geschworenen davon überzeugt werden konnten, dass bei den Angeklagten kein Vorsatz auf Tötung des Kindes vorlag.

Link: www.krone.at

Einstellung

Vorwurf des Betrugs und des „Softwarediebstahls" – Einstellung des Verfahrens

Die seit vielen Jahren in einem Softwareunternehmen arbeitenden Beschuldigten wurden von ihrem ehemaligen Arbeitgeber wegen schweren Betrugs und Datenverarbeitungsmissbrauch sowie weiterer Vergehen im Zusammenhang mit Löschung von Daten und dem „Stehlen von Software" bezichtigt. Insgesamt soll ein Schaden von mehreren Hunderttausend Euro entstanden sein.

Nach Einbringung einer ausführlichen schriftlichen Stellungnahme, in der der Sachverhalt äußerst detailliert unter Vorlage und Erläuterung sämtlicher technischer Daten dargelegt wurde, konnte das Verfahren eingestellt werden.

Der Anzeiger hat in weiterer Folge einen Fortführungsantrag gestellt, der ebenfalls abgewiesen wurde.

Einstellung

Schwerer Betrug durch „Verschweigen" von Mängeln bei Liegenschaftsverträgen – Einstellung des Verfahrens

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er habe beim Abschluss eines Liegenschaftsvertrags vorsätzlich verschwiegen, dass die Liegenschaft mit erheblichen Mängeln behaftet sei.

Von der Gegenseite wurde auch behauptet, dies sei in Verbindung mit zwei weiteren Personen erfolgt – weshalb auch von einer kriminellen Vereinigung auszugehen sei.

Insgesamt soll dabei ein Schaden von mehreren Hunderttausend Euro entstanden sein.

In einer aufwendigen Stellungnahme konnten sämtliche Tatvorwürfe ausgeräumt werden.

Das Verfahren wurde rechtskräftig eingestellt.

Freispruch

Imstichlassen eines Verletzten mit Todesfolge – Freispruch

Nachdem ein Rechtsanwalt aufgrund eines Sturzes aus dem Balkon seiner Wohnung aus dem sechsten Stock verstarb, wurde dem Freund des Rechtsanwalts vorgeworfen, er habe diesen im Stich gelassen, nachdem er diesem LSD überlassen hatte.

Nach einem sehr langen und aufwendigen Ermittlungsverfahren entschloss sich die Staatsanwalt den Strafantrag aufgrund des Tatbestands „Imstichlassen eines Verletzten mit Todesfolge" (Strafrahmen bis zu drei Jahren) gegen den Beschuldigten einzubringen, wobei ein Gutachten eine Kausalität zwischen der Übergabe (mithin der Verabreichung) der Substanz und dem Sturz aus dem Balkon feststellen konnte.

Der Verteidigung ist es gelungen unter Vorlage von zwei Privatgutachten und weiteren zahlreichen Beweisführungen darzulegen, dass ein Vorsatz beim Angeklagten nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte.

Der Angeklagte wurde rechtskräftig freigesprochen.

Medien: www.diepresse.com

Freispruch

Schwerer Betrug durch Beauftragung von Subunternehmen – Freispruch

Ein von einem Konzern mit bestimmten Aufgaben betrauter Mitarbeiter in einer höheren Position hat Bereiche der Aufgaben, mit denen er betraut wurde an Subunternehmen weitergeleitet und dem Konzern verrechnet. Die Führung des Konzerns behauptete, dass dies ohne deren Wissen erfolgt sei.

Mit der Verteidigung des Subunternehmens betraut, wurde vorgebracht, dass dieses keinen Vorsatz auf Schädigung des Konzerns hatte und, dass die erfolgten Leistungen dem tatsächlichen Marktwert der geforderten Dienstleistungen entsprach (wodurch auch kein tatsächlicher Schaden im Sinne des Tatbestands entstanden ist).

Das Verfahren konnte mit einem rechtskräftigen Freispruch beendet werden.

Strafmilderung

Schwerer gewerbsmäßiger Betrug, betrügerische Krida – 20 Monate bedingt

Der Angeklagte war Eigentümer und Geschäftsführer eines exklusiven Fahrradgeschäfts. Er verkaufte hochwertige und seltene Rennräder exklusiver Marken an eher betuchte Kunden und Rennradexperten. Aufgrund massiver Zahlungsschwierigkeiten geriet er in eine finanzielle Notlage – daraufhin folgte die Insolvenz. Das Unternehmen wurde geschlossen.

Die Staatsanwaltschaft warf dem Angeklagten vor, er habe einen schweren gewerbsmäßigen Betrug in einem EUR 300.000,– (deutlich) übersteigenden Wert begangen, indem er betrügerisch Kredite herausgelockt haben soll. Ferner legte ihm die Anklagebehörde zu Last, dass er Vermögenswerte beiseite geschafft haben soll, um sie der Insolvenzmasse zu entziehen.

Dem Angeklagten wurden zahlreiche Fakten vorgeworfen. Letztlich konnte zu allen bis auf drei Fakten, zu denen der Angeklagte geständig war, ein Freispruch erzielt werden, sodass die Tatqualifikation des schweren qualifizierten Betrugs (EUR 300.000,–) entfiel und sich der Strafrahmen dadurch halbierte (von ursprünglich einem bis zehn Jahre auf sechs Monate bis fünf Jahre). Das Gericht konnte mit einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten das Auslangen finden.

Links: www.krone.at, www.kurier.at

Freispruch

Betrugsvorwurf gegen Baustellenleiter – Freispruch

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, er habe als Baustellenleiter Auftraggeber getäuscht, indem er Zahlungen für Material und Arbeitsleistungen entgegennahm, ohne die Absicht gehabt zu haben, die vereinbarten Arbeiten durchzuführen.

Der Angeklagte wurde im Zweifel freigesprochen. Es konnte nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, dass er nicht vorhatte, die beauftragten Leistungen zu erbringen.

Strafmilderung

Betrug mit über EUR 2 Mio. Schaden – teilbedingte Freiheitsstrafe

Dem jungen Erwachsenen wurde ein Betrug mit einem Schaden von über EUR 2 Mio. vorgeworfen. Aufgrund des Alters des Angeklagten kam das Jugendgerichtsgesetz zur Anwendung.

Über den Angeklagten wurde eine teilbedingte Freiheitsstrafe verhängt, wobei der unbedingte Teil fünf Monate betrug. Diesen musste er nicht absitzen, da ihm gemäß § 52 JGG die Möglichkeit eingeräumt wurde, zunächst seine Ausbildung abzuschließen.

Medien: krone.at

Einstellung

Beteiligung an Betrugshandlungen – Einstellung des Verfahrens

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, an Betrugshandlungen beteiligt gewesen zu sein, da auf seinen Namen ein Bankkonto eröffnet wurde, das für Betrugszwecke verwendet wurde.

In einer schriftlichen Stellungnahme konnte nachgewiesen werden, dass es sich um einen Fall von Identitätsdiebstahl handelte und der Beschuldigte keine Kenntnis von der missbräuchlichen Verwendung seiner Daten hatte.

Das Verfahren wurde rechtskräftig eingestellt.

Einstellung

Willhaben-Betrug – Einstellung des Verfahrens

Einer Frau wurde vorgeworfen, sie habe auf Willhaben Waren zum Kauf angeboten, die tatsächlich wesentlich weniger wert waren als der inserierte Preis.

In einer schriftlichen Stellungnahme konnte dargelegt werden, dass im Zweifel weder ein Vorsatz nachgewiesen werden konnte, noch der tatsächliche Wert der Gegenstände hinreichend festgestellt war.

Das Verfahren wurde rechtskräftig eingestellt.

Freispruch

Versuchter Mord am Ehemann – Freispruch vom Mordvorwurf

Aufgrund eines Messerstichs in die Herzregion beim 80 jährigen Ehegatten wurde der Angeklagten vorgeworfen, sie habe versucht ihren Ehemann zu töten.

Das Sachverständigengutachten hat ergeben, dass mit der Stichverletzung an sich Lebensgefahr verbunden gewesen wäre, weshalb die Staatsanwaltschaft auch davon ausging, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung wegen Mord anzunehmen sei. Deshalb lautete die Anklageschrift auf Mord und drohten der betagten Angeklagten eine Freiheitsstrafe von 10 bis zu 20 Jahren oder eine lebenslange Freiheitsstrafe.

Erfreulicherweise konnte ein Freispruch vom Vorwurf des Mordes erwirkt werden. Die Geschworenen entschieden mit 8:0 Stimmen, dass die Angeklagte keinen Vorsatz hatte ihren Ehemann, mit dem sie seit vielen Jahren verheiratet war, zu ermorden.

Medien: www.kleinezeitung.at

Einstellung

Onlinebetrug – Einstellung des Verfahrens

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen er habe einen Online Vertrieb nur zum Schein erstellt, ohne jemals die Absicht gehabt zu haben tatsächlich Waren an die Kunden zu liefern.

Dutzenden Kunden soll trotz Zahlungseingangs keine Ware zugestellt worden sein.

In einer schriftlichen Stellungnahme konnte dargelegt werden, dass der Beschuldigte aufgrund eines Verstoßes gegen die Richtlinien eines Online Zahlungsanbieters nicht mehr auf die Mittel zur Herstellung der Waren zugreifen konnte, sowie die betroffenen Kunden auch davon in Kenntnis gesetzt hat.

Das Verfahren konnte rechtskräftig eingestellt werden.

Strafmilderung

Veruntreuung mit etwa einer Million Euro Schaden – bedingte Freiheitsstrafe

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen er habe als Mitarbeiter eines größeren Handykonzerns zahlreiche Mobiltelefone veruntreut und sie ohne Kenntnis des Arbeitgebers privat verkauft.

Dabei ist ein Schaden von etwa EUR 950.000,– entstanden über einen Zeitraum von über einem Jahr.

Der Angeklagte, der massiv an Spielsucht leidet, war umfassend geständig und hat einen erheblichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet, sowie sich freiwillig bereits vor der Verhandlung in eine stationäre Therapie aufgrund seiner Suchterkrankung begeben.

Das Gericht konnte gerade noch mit einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren das Auslangen finden.

Veruntreuung in der Mobilfunkbranche – Medien

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, in seiner Funktion als Mitarbeiter eines Mobilfunkunternehmens über einen längeren Zeitraum Geräte veruntreut und ohne Kenntnis des Arbeitgebers privat verkauft zu haben. Der Prozess gewährte dabei interessante Einblicke in die internen Abläufe der Mobilfunkbranche.

Medien: derstandard.at

Einstellung

Veruntreuung als Kassiererin – Einstellung des Verfahrens

Einer Kassiererin wurde vorgeworfen, sie habe wiederholt Geld aus der Kassa veruntreut. In einer schriftlichen Stellungnahme konnte dargelegt werden, dass es sich beim Vorwurf lediglich um Vermutungen des Arbeitgebers handelte, mit dem die Beschuldigte zudem einen arbeitsrechtlichen Rechtsstreit führte.

Nachdem der Arbeitgeber einen Fortführungsantrag gegen die Einstellung einbrachte und das Verfahren fortgesetzt wurde, konnte mit einem neuerlichen Schriftsatz erneut dargelegt werden, dass keine stichhaltigen Beweise für die Behauptungen vorlagen.

Das Verfahren wurde schließlich rechtskräftig eingestellt.

Einstellung

Versuchter Mord am Lebensgefährten – Einstellung des Verfahrens

Der 21-jährigen Angeklagten wurde vorgeworfen, Sie habe – mit einem Messerstich in das Herz ihres Lebensgefährten – versucht diesen zu töten.

Es konnte herausgearbeitet werden, dass die Angeklagte in Notwehr gehandelt hat, da sie zum Tatzeitpunkt einem gegenwärtigen Angriff durch ihren Lebensgefährten ausgesetzt war. Dieser ist ihr körperlich deutlich überlegen und hatte wiederholt Gewalt gegen sie angewendet.

Die Verhängung der Untersuchungshaft konnte abgewendet werden.

Das Verfahren wurde letztlich eingestellt – es kam zu keiner Anklage.

Zeitungsartikel: www.krone.at

Freispruch

Kind stürzt aus dem Fenster – Fahrlässige Tötung – Freispruch

Ein vier-jähriges Kind ist aus dem Fenster des sechsten Stocks gestürzt und dabei ums Leben gekommen. Die Staatsanwaltschaft warf dem Onkel des Kindes, der sich zum Zeitpunkt des Sturzes im Zimmer befand vor, dass er den Tod des Kindes zumindest fahrlässig herbeigeführt habe.

Nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren wurde gegen den Onkel ein Strafantrag wegen fahrlässiger Tötung des Kindes eingebracht.

Es konnte beim Bezirksgericht Liesing ein rechtskräftiger Freispruch erwirkt werden, da von der Verteidigung ausgearbeitet wurde, dass dem Angeklagten kein objektiv sorgfältiges Verhalten vorzuwerfen war.

Medien: www.krone.at

Diversion

Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr – Diversion

Ein alkoholisierter Fahrzeuglenker verursachte einen Unfall mit Personenschaden. Der Schaden blieb überschaubar und der Beschuldigte zeigte sich reumütig.

Es konnte mit einer diversionellen Erledigung das Auslangen gefunden werden. Es kam zu keiner Verurteilung.

Freispruch

Freispruch Stalking, trotz mehrfacher einschlägiger Vorstrafen und dreier Belastungszeugen

Dem Angeklagten wurde nun zum dritten mal vorgeworfen, er habe seine Ex – Frau gestalkt. Aufgrund des strafschärfenden Rückfalls drohte dem Angeklagten eine ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe.

Trotz belastender Äußerungen (sämtlicher) Beteiligten konnte ein rechtskräftiger Freispruch erwirkt werden, da sich das Opfer bei der Hauptverhandlung in massive Widersprüche und Ungereimtheiten verstrickte.

Seitens der Staatsanwaltschaft wurde das Protokoll der Hauptverhandlung beantragt, um zu überprüfen, ob das vermeintliche Opfer ihrerseits eine Falschaussage oder Verleumdung getätigt hat.

Freispruch

Freispruch von Körperverletzung, trotz dreier belastender Angaben

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, er habe im Zuge seiner Arbeit als Lieferbote eine Körperverletzung begangen. Drei Personen belasteten den Angeklagten massiv. Die drei Zeugen konnten in erhebliche Widersprüche verstrickt werden.

Der Angeklagte wurde rechtskräftig freigesprochen. Nach der Verhandlung wurde gegen einen der drei Zeugen ein Ermittlungsverfahren wegen schwerer Körperverletzung (begangen am zuvor Angeklagten) eingeleitet und der Strafantrag gegen ihn auch eingebracht.

Der ehemalige Belastungszeuge, der sich nun als Angeklagter verantworten musste, tätigte eine Verantwortungsübernahme und leistete Schmerzengeld an den Mandanten.

Freispruch

Körperverletzung und Nötigung – Freispruch

Dem jungen Angeklagten wurde vorgeworfen, er habe seine Ex-Freundin geschlagen und genötigt. Der Vorwurf der Nötigung konnte bereits im Ermittlungsverfahren eingestellt werden.

Nach drei Verhandlungstagen konnte herausgearbeitet werden, dass die Ex-Freundin aufgrund von Eifersucht geplant hatte, sich am Angeklagten zu rächen.

Der Angeklagte wurde rechtskräftig freigesprochen.

Diversion

Körperverletzung mit Dauerfolgen – Diversion

Einem jungen Erwachsenen wurde eine Körperverletzung mit Dauerfolgen vorgeworfen. Die behaupteten Dauerfolgen konnten durch einen gerichtlichen Sachverständigen nicht bestätigt werden.

Da sämtliche Voraussetzungen für eine diversionelle Erledigung vorlagen, konnte mit einer Diversion das Auslangen gefunden werden. Es kam zu keiner Verurteilung.

Freispruch

Körperverletzung mit Baseballschläger – Freispruch und Diversion

Dem Beschuldigten und seiner Frau wurde vorgeworfen, sie seien mit einem Baseballschläger gegen eine Person vorgegangen, die ihre reservierte Parklücke beansprucht hatte.

Die Frau wurde freigesprochen. Beim Beschuldigten konnte mit einer diversionellen Erledigung das Auslangen gefunden werden.

Einstellung

Beteiligung an schwerer Körperverletzung – Einstellung des Verfahrens

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er habe sich an einer schweren Körperverletzung gegen einen Taxilenker beteiligt, bei der unter anderem Brechstangen zum Einsatz gekommen sein sollen.

In einer schriftlichen Stellungnahme konnte dargelegt werden, dass der Beschuldigte in keiner Weise an dem Vorfall beteiligt war.

Das Verfahren wurde rechtskräftig eingestellt.

Einstellung

Absichtlich schwere Körperverletzung mit Messer – Einstellung des Verfahrens

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er habe einem Mann mit einem Messer eine schwere Verletzung am Oberschenkel zugefügt.

Es konnte herausgearbeitet werden, dass der Beschuldigte in Notwehr gehandelt hatte. Bei dem Verletzten handelte es sich um den Ehemann seiner Affäre, der ihm gemeinsam mit einem Begleiter aufgelauert hatte, um ihm einen „Denkzettel" zu verpassen. Der Beschuldigte konnte sich nur auf die beschriebene Weise aus der Situation befreien.

Das Verfahren wurde rechtskräftig eingestellt.

Freispruch

Schwerer Einbruchsdiebstahl beim Tresor – rechtskräftiger Freispruch trotz DNA-Treffers

Der Angeklagten wurde vorgeworfen, sie habe ihre Anstellung als Reinigungskraft ausgenutzt, um bei einer betagten Dame Bargeld und Wertgegenstände in einem höheren fünfstelligen Bereich zu stehlen.

Trotz DNA Treffers konnte aufgrund der unschlüssigen und teils widersprüchlichen Angaben der Belastungszeugen ein rechtskräftiger Freispruch im Zweifel erzielt werden.

Es stellte sich in der Hauptverhandlung heraus, dass bereits früher im Haus „eingebrochen" worden sei und auch früher schon Reinigungskräfte dafür verantwortlich gemacht wurden und das zu einem Zeitpunkt, als die Angeklagte noch gar nicht bei der betagten Dame beschäftigt war.

Diversion

Einbruchsdiebstahl in Garagenanlage – Diversion

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, einen Einbruchsdiebstahl in einer Garagenanlage begangen zu haben.

Es konnte eine diversionelle Erledigung erlangt werden, da im Zweifel nicht festgestellt werden konnte, ob der Beschuldigte tatsächlich die Absicht hatte einzubrechen oder lediglich nachsehen wollte, ob sich dort ein von ihm gesuchter Gegenstand befand.

Einstellung

Diebstahl einer Rolexuhr – Einstellung des Verfahrens

Dem Beschuldigten – einem Empfänger in einem Geschäft, das Internetbestellungen entgegennahm und ausgab – wurde vorgeworfen, er habe eine Rolexuhr entwendet.

Im Zweifel konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschuldigte die Uhr tatsächlich gestohlen hatte. Das Verfahren wurde mit einer schriftlichen Stellungnahme rechtskräftig eingestellt.

Diversion

Diebstahl im Elektronikmarkt – Diversion

Dem Pärchen wurde vorgeworfen, in einem Elektronikmarkt Geräte im Wert von über EUR 10.000,– entwendet zu haben. Die Geräte wurden für einen Internetpodcast verwendet.

Es konnte mit einer diversionellen Erledigung das Auslangen gefunden werden, da der gesamte Schaden ersetzt wurde und sich die beiden Beschuldigten in einer finanziellen Notlage befunden hatten.

Freispruch

Freispruch vom Schmuggelvorwurf – Verstoß gegen das Wirtschaftsembargo

Der Angeklagten wurde vorgeworfen sie habe eine Uhr im Wert von über 50.000,– sowie eine Handtasche im Wert von über 3.000,– versucht nach Russland zu befördern, wodurch sie gegen das Handelsembargo in Hinblick auf Luxusgütern, das zum Zeitpunkt der Tatbegehung vorgelegen ist, verstoßen habe.

Bei einer Strafdrohung von bis zu drei Jahren konnte ein rechtskräftiger Freispruch erwirkt werden, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Angeklagte tatsächlich einen Vorsatz auf die Tat hatte.

Die Luxusgüter wurden wieder an den wirtschaftlichen Eigentümer ausgefolgt und konnte aufgrund des Freispruchs von der Konfiskation abgesehen werden.

Freispruch

Freispruch vom Vorwurf der schweren Körperverletzung wegen mehrfachen Knochenbruchs

Aufgrund zahlreicher einschlägiger Vorstrafen drohte dem Angeklagten eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Ihm wurde vorgeworfen er habe einer anderen Person im Park im Zuge einer Streiterei einen Knochenbruch am Kiefer sowie am Jochbein zugefügt. Bei der Streiterei blieb der Angeklagte selbst hingegen unverletzt.

Die Verteidigung gestaltete sich aufgrund der massiven Vorstrafenbelastung und des Umstands, dass sich der Angeklagte erst wenige Tage vor der Verhandlung an mich wendete, als äußerst herausfordernd.

Der Angeklagte wurde rechtskräftig vom Vorwurf freigesprochen, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass er sich gegen den (betrunkenen) Anzeiger lediglich gewehrt hat.

Freispruch

Falschaussage gegen Exfreund – Freispruch

Der Angeklagten wurde vorgeworfen, sie habe im Zuge einer Anzeige gegen ihren Ex-Lebensgefährten, der sie wiederholt misshandelt hatte, falsch ausgesagt.

Bei einer Verhandlung gegen ihren Ex – Lebensgefährten hat die Angeklagte behauptet, dass sie (aufgrund der Misshandlungen durch ihren Ex – Freund) bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Behandlung eines Arztes aufgesucht hatte, als es tatsächlich der Fall war bzw. war Gegenstand des Vorwurfs, dass sie beim Arzt nicht die gleichen Misshandlungen angegeben habe, wie bei der Anzeigenlegung. Dies konnte ihr aufgrund eines Eintrags bei der Kartei des Arztes nachgewiesen werden.

Erfreulicherweise konnte der schwer traumatisierten Angeklagten ein Vorsatz auf Falschaussage nicht nachgewiesen werden, weshalb sie auch rechtskräftig freigesprochen wurde.

Freispruch

Falsche Beweisaussage und Verleumdung – Freispruch

Den beiden Beschuldigten wurde vorgeworfen, sie hätten bei der Polizei falsch ausgesagt und eine unschuldige Person verleumdet, indem sie behaupteten, von einer Ex-Freundin des Beschuldigten gehackt worden zu sein.

In der Hauptverhandlung konnte dargelegt werden, dass nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit eine Schuldannahme belegt werden konnte.

Beide wurden rechtskräftig freigesprochen.

Einstellung

Falsche Beweisaussage – Einstellung des Verfahrens

Den Beschuldigten wurde vorgeworfen, sie hätten im Zuge einer Hauptverhandlung falsch ausgesagt, da ihre Angaben in einigen Details grob von vorhandenen Kameraaufzeichnungen abwichen.

In einer schriftlichen Stellungnahme konnte dargelegt werden, dass kein Vorsatz auf eine Falschaussage vorlag. Das Verfahren wurde rechtskräftig eingestellt.

Über 1 Kg Speed – Verfahren nach § 35 SMG eingestellt

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen er habe Amphetamin in einer die Grenzmenge um ein vielfaches überschreitenden Menge aus dem Ausland eingeführt oder habe dies zumindest versucht.

Nach einer Hausdurchsuchung konnten Nachweise für Bestellungen für eine 1 KG übersteigende Menge an Speed festgestellt werden.

Im Zuge der Hauptverhandlung (bei der dem Angeklagten ein Strafrahmen von 6 Monaten bis zu fünf Jahren drohte) konnte das Gericht davon überzeugt werden, dass ein Vorgehen nach § 35 SMG zweckmäßig erscheint, da der Angeklagte das Amphetamin zum eigenen Gebrauch verwenden wollte. Er hatte mehrere Jobs, bei denen er Tag und Nacht arbeitete – überdies ist nicht die gesamte Menge bei ihm angekommen, weshalb er immer wieder „nachbestellte".

Das Verfahren wurde gegen den Angeklagten eingestellt, ohne dass er eine Vorstrafe dadurch erlitt.

Strafmilderung

Cannabis 18 KG – teilbedingte Freiheitsstrafe

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, er habe über 18 KG Cannabis über einen Zeitraum von mehreren Jahren an unzählige Abnehmer gewinnbringend verkauft. Die 25fache Grenzmenge war dadurch um ein vielfaches überschritten und drohte dem Angeklagten deshalb eine Freiheitsstrafe in der Dauer von einem bis zu fünfzehn Jahren.

Das Gericht konnte davon überzeugt werden, dass mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden kann.

Über den Angeklagten wurde eine teilbedingte Freiheitsstrafe verhängt und er konnte nach ein paar Monaten Freiheitsstrafe aus der Haft entlassen werden.

Strafmilderung

5 Kg Amphetamin – Unbedingter Teil der Strafe – 7 Monate

Laut Anklageschrift habe der Angeklagte mit mindestens 5 Kg Amphetamin – somit mit einer das 25fachen der Grenzmenge übersteigenden Menge an Suchtgift – Suchtgifthandel betrieben. Dem Angeklagten drohte ein Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren.

Im Ermittlungsverfahren wurde dem Beschuldigten dazumal noch zusätzlich der Suchtgifthandel von Methamphetamin in einer ebenfalls das 25fache der Grenzmenge übersteigenden Menge vorgeworfen – dieser Vorwurf konnte glücklicherweise bereits im Ermittlungsverfahren eingestellt werden.

Das Gericht konnte nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit feststellen, dass es tatsächlich die 25fache Grenzmenge an Amphetamin war – deshalb konnte mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden.

Freispruch

Vorwurf des Verkaufs von 2 Kg Kokain – Freispruch

Aufgrund der Belastung durch einen Zeugen, der drei Mal aussagte, befand sich ein mehrfach vorbestrafter Beschuldigter in Untersuchungshaft. Ihm wurde der Verkauf von 2 Kg Kokain vorgeworfen (§ 28a Abs 4 SMG).

Nach mehreren Verhandlungstagen und zahlreichen Beweisführungen konnten erhebliche Widersprüche in den Angaben des Belastungszeugen aufgezeigt werden.

Der Angeklagte wurde freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft meldete zunächst Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an, zog diese jedoch in weiterer Folge zurück. Der Freispruch erwuchs in Rechtskraft.

Einstellung

Kokain in grenzmengüberschreitender Menge – Einstellung des Verfahrens

Dem mehrfach vorbestraften Beschuldigten wurde vorgeworfen, Kokain in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge verkauft zu haben. Er wurde von Zeugen belastet.

In einer schriftlichen Stellungnahme konnte herausgearbeitet werden, dass es sich nicht um den Beschuldigten handelte. Das Verfahren wurde rechtskräftig eingestellt.

Suchtgiftschmuggel – Kokain im Körper versteckt

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, den Schmuggel von Kokain organisiert zu haben, das eine Kurierin in ihrem Körper versteckt über die Grenze nach Österreich brachte. Die Staatsanwaltschaft legte ihm zur Last, als Organisator hinter dem Transport gestanden und diesen veranlasst zu haben.

Die Verteidigung konzentrierte sich auf die Frage, ob dem Angeklagten die ihm vorgeworfene Organisatorenrolle tatsächlich nachgewiesen werden konnte.

Medien: krone.at

Diversion

Cannabisanbau – Diversion

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, zum wiederholten Mal mehrere Cannabispflanzen angebaut zu haben.

Das Verfahren konnte mit einer diversionellen Erledigung eingestellt werden.

Freispruch

Freispruch vom schweren Raub

Zwei jungen Männern wurde vorgeworfen sie hätten bei einem in der Nähe ihrer Wohnung gelegenen Lebensmittelgeschäft einen schweren Raub begangen, indem sie bewaffnet mit Flaschen den Kassier bedroht und geschlagen hätten, um einige Artikel mitzunehmen.

Die beiden Angeklagten wurden aufgrund dieses Vorfalls, sowie dem Umstand, dass beide mehrfach einschlägig vorbestraft waren, in Untersuchungshaft genommen.

Ihnen drohte ein Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe.

Das Gericht konnte davon überzeugt werden, dass die beiden Angeklagten die Gewalt nicht ausgeübt haben, weil sie die Intention hatten den Kassier dadurch zur Herausgabe der Artikel zu nötigen. Weiters konnte nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Angeklagten tatsächlich Artikel mitgenommen haben.

Die beiden wurden vom Vorwurf des Raubs freigesprochen.

Freispruch

Freispruch vom schweren Raub

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen er habe seinem Stiefsohn bei einem schweren Raub an einer alten Dame dadurch geholfen, dass er „aufgepasst" habe und dann im Anschluss dem Stiefsohn dabei geholfen, davonzufahren.

Der Stiefsohn verursachte bei der alten Dame eine schwere Körperverletzung, wodurch dem Angeklagten Stiefvater eine Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren und höchstens 15 Jahren drohte.

Dies hätte im Falle einer Verurteilung eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs oder sieben Jahren nach sich gezogen.

Nach einem intensiven Beweisverfahren konnte die Unschuld des Angeklagten dargelegt werden und wurde er vom Vorwurf des Raubes rechtskräftig freigesprochen.

Freispruch

Freispruch vom Raub

Dem jugendlichen Angeklagten wurde vorgeworfen, er habe an einem Raub beim Bahnhof an einem anderen Jugendlichen mitgewirkt indem er durch seine (bedrohliche) Erscheinung neben dem unmittelbaren Täter gestanden sei.

Die Staatsanwaltschaft warf dem Angeklagten vor, er habe sich dadurch als Beitragstäter am Raub beteiligt.

Das Gericht konnte davon überzeugt werden, dass der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt einen Vorsatz darauf hatte am Raub mitzuwirken.

Der Angeklagte wurde rechtskräftig freigesprochen.

Freispruch

Raubvorwurf – Freispruch

Dem mehrfach einschlägig vorbestraften Angeklagten wurde unter anderem Raub vorgeworfen.

Vom Vorwurf des Raubes wurde er freigesprochen, da im Zweifel nicht nachgewiesen werden konnte, dass er tatsächlich einen Raub begangen hatte. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Sache nach einer durchzechten Nacht freiwillig herausgegeben worden war.

Strafmilderung

Widerstand gegen die Staatsgewalt – drei Monate bedingt

Dem bereits vorbestraften Angeklagten legte die Staatsanwaltschaft Widerstand gegen die Staatsgewalt zur Last. Aufgrund übermäßigem Alkoholkonsums wurde der Angeklagte nachdem er sich auffällig in einer Diskothek verhielt von den Security Mitarbeitern nach draußen verbracht, wo er jedoch wild um sich schlug. Als dann die Polizei einschreiten musste, setzte er sein gewalttätiges Verhalten fort und hat versucht sich gegen die Polizei zur Wehr zu setzen, die ihn in den Arrestantenwagen verbringen wollte.

Unter Zuhilfenahme eines Gutachtens konnte festgestellt werden, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt aufgrund der massiven Alkoholisierung nicht dispositionsfähig war.

Er wurde nach § 269 StGB verurteilt, jedoch konnte ihm lediglich die Begehung der Tat in voller Berauschung nachgewiesen werden.

Trotz Vorstrafe, erlitt der Angeklagte eine Verurteilung in der Dauer von drei Monaten, wobei die gesamte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Die Verurteilung scheint – da sie drei Monate nicht übersteigt – nicht im Leumundszeugnis auf.

Diversion

Widerstand gegen die Staatsgewalt – Diversion

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er habe sich bei einem Public-Viewing-Event nach erheblicher Alkoholisierung gegen Polizeibeamte, die ihn festnehmen wollten, gewehrt.

Von einem Vorwurf wurde er freigesprochen. Beim anderen konnte mit einer diversionellen Erledigung das Auslangen gefunden werden.

Freispruch

Freispruch schwere Körperverletzung Augenhöhlenbruch

Bei einer körperlichen Auseinandersetzung, die sich nach dem Ausgehen ereignete, wurde dem Angeklagten vorgeworfen er habe gemeinsam mit seinen Freunden, einer anderen Person eine schwere Körperverletzung zugefügt, wobei es unter anderem zu einer Augenhöhlenfraktur gekommen sei.

Der Angeklagte wurde als einziger von der Gruppe von den Vorwürfen freigesprochen, da es gelang darzulegen, dass nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass er tatsächlich gemeinsam mit den anderen Mitgliedern der Gruppe auf die Person eingetreten hat.

Der Angeklagte wurde vom Vorwurf (Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) rechtskräftig freigesprochen.

Freispruch

Freispruch gewerbsmäßiger Diebstahl

Den Inhabern eines Friseursalons wurde vorgeworfen, diese haben Personen aus dem Suchtgiftmilieu angewiesen Rasierapparate und Parfums aus Drogeriemärkten zu stehlen und diese dann wiederum an sie zu einem vergünstigten Preis zu verkaufen.

Zunächst konnte eine Einstellung für einen der beiden Beschuldigten erwirkt werden, da eine Tatbeteiligung aus den Beweisergebnissen nicht ableitbar war.

Nach mehreren Verhandlungstagen konnte auch ein rechtskräftiger Freispruch für den anderen Angeklagten erzielt werden, da den Angaben der Belastungszeugen aufgrund zahlreicher Widersprüche nicht gefolgt werden konnte.

Freispruch

Körperverletzung während Ehescheidungsprozess – Freispruch

Während einer Ehescheidung warf die Noch – Gattin dem Angeklagten neuerdings vor, er habe sie körperlich angegriffen, und zwar als der Angeklagte den gemeinsamen Sohn von ihrem Geschäftslokal abholen wollte.

Die Ex – Gattin hatte nicht das erste mal den Angeklagten angezeigt und war dies der letzte Versuch einen weiteren Scheidungsgrund für eine strittige Scheidung zu finden.

Es konnte dargelegt werden, dass den Angaben der Gattin nicht gefolgt werden durfte, zumal diese unschlüssig und teilweise mit sich selbst im Widerspruch waren.

Der Angeklagte wurde rechtskräftig von allen Vorwürfen freigesprochen.

Freispruch

Versuchte Brandstiftung mit Benzinkanister – Freispruch vom Vorwurf der Brandstiftung

Nachdem der Angeklagte mit einem Benzinkanister in das Büro seines Geschäftspartners marschiert ist, soll er dort das Benzin über sich und auf die Einrichtung geschüttet haben, wobei er dabei die Drohung ausstieß, dass er sich selbst anzünden werde, wenn der Geschäftspartner nicht erscheinen sollte.

Der Geschäftspartner schuldete ihm noch einen EUR 300.000 übersteigenden Betrag, den er ihm seit geraumer Zeit nicht bezahlt hatte. Er hatte ihn immer wieder vertröstet und zuletzt anscheinend auch bedroht.

Der Beschuldigte wurde von den einschreitenden Beamten sofort festgenommen und wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.

Die Staatsanwaltschaft warf dem Angeklagten vor, er habe versucht vorsätzlich eine Feuersbrunst zu legen und legte ihm somit einen Strafrahmen von einem bis zu 10 Jahren zu Last.

Nach einem mühsamen Beweisverfahren konnte ein Freispruch vom Vorwurf der Brandstiftung erwirkt werden.

Der Angeklagte wurde lediglich wegen schwerer Nötigung und Sachbeschädigung verurteilt und noch am selben Tag enthaftet.

Zeitungsartikel: kurier.at/chronik/wien

Einstellung

Brandstiftung – Einstellung des Verfahrens

Dem Beschuldigten wurde Brandstiftung vorgeworfen, nachdem das Fahrzeug seines Schwiegervaters in Brand gesetzt worden war.

In einem aufwendigen Schriftsatz konnte dargelegt werden, dass eine Tathandlung des Beschuldigten nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit belegt werden konnte. Das Verfahren wurde rechtskräftig eingestellt.

Einstellung

Vergewaltigungsvorwurf nach Tinderdate – Einstellung des Verfahrens

Nachdem sich die beiden Akademiker zu einem einmaligen Tinderdate trafen bei dem sie auch mehrmals miteinander schliefen, zeigte die Frau den Beschuldigten nach einigen Wochen wegen „Vergewaltigung" an. Der Beschuldigte hatte sich bei ihr zunächst für ein paar Tage nicht gemeldet, was der Frau sehr missfiel. Im Anschluss daran erhob sie gegen ihn den Vorwurf, dass er sie „gegen ihren Willen" penetriert habe.

Der Vorwurf wurde zunächst seitens der Ermittlungsbehörden auf ein gelinderes Vergehen („Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung") umgestellt.

Nach Einbringung einer umfassenden Stellungnahme wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt, da es gelang auszuarbeiten, dass der Beschuldigte – ungeachtet der Behauptungen der Anzeigerin – zu keinem Zeitpunkt den Vorsatz hatte sie gegen ihren Willen zu penetrieren.

Der dagegen vom Opfer erhobene Fortführungsantrag wurde abgewiesen, wodurch die Einstellung des Verfahrens in Rechtskraft erwuchs.

Hingegen wurde gegen das Opfer ein Strafverfahren eingeleitet, da nach Einbringung der Stellungnahme und der Chatprotokolle der Vorwurf im Raum stand, dass sie den vermeintlichen Täter schwer genötigt habe. Sie hatte ihm wiederholt in Aussicht gestellt, dass sie ihn anzeigen würde (und dadurch seine Existenz zerstören werde), falls er sich nicht so verhielt, wie sie es sich wünschte.

Dieser Vorwurf kam vor Gericht.

Einstellung

Schwerer sexueller Missbrauch – Einstellung des Verfahrens

Dem Vater einer nunmehr erwachsenen Tochter wurde von ihr vorgeworfen, dass er sie im Kindergartenalter schwer sexuell missbraucht habe. Der Vater ist ein erfolgreicher Unternehmer und sind die Eltern des Opfers seit ihrer Geburt nicht mehr zusammen.

Die Tochter konnte sich an die vermeintlichen Übergriffe erst 10 Jahre danach erinnern – davor hatte sie keine Erinnerungen an die behaupteten Vorfälle. Der Vorwurf fiel zeitlich zusammen mit einer Eskalation in einem Alimentationsprozess bei dem das vermeintliche Opfer dem Beschuldigten auch vorgeworfen hat, dass er zu wenig an Alimente bezahlt habe.

Nach Einbringung einer umfangreichen Stellungnahme in der (massive) Widersprüche in den Angaben der Tochter aufgezeigt werden konnten, wurde das Verfahren eingestellt.

Einstellung

Vergewaltigung bzw. Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung – Einstellung des Verfahrens

Dem Beschuldigten wurde zunächst Vergewaltigung, dann Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung vorgeworfen. Seine Ex-Freundin behauptete, er habe sie zum Geschlechtsverkehr genötigt.

In einer schriftlichen Stellungnahme konnte herausgearbeitet werden, dass sämtliche Handlungen einvernehmlich erfolgten und die Angaben der Anzeigerin massive Widersprüche aufwiesen. Das Verfahren wurde rechtskräftig eingestellt.

Einstellung

Vergewaltigungsvorwurf – Einstellung des Verfahrens

Die Exfreundin des Beschuldigten zeigte ihn mit dem Vorwurf an, er habe sie festgehalten und vergewaltigt. Sie habe ihn blockiert, er habe dennoch immer wieder Kontakt gesucht.

Es konnte herausgearbeitet werden, dass die Exfreundin – die deutlich älter war als der Beschuldigte – bisweilen mehr sexuellen Kontakt von ihm wünschte als umgekehrt und in Phasen, in denen er sich nicht meldete, wiederholt von sich aus Kontakt suchte. Das Verfahren wurde mit einer schriftlichen Stellungnahme rechtskräftig eingestellt.

Einstellung

Vorwurf der wiederholten Vergewaltigung – Einstellung des Verfahrens

Dem Beschuldigten wurde von seiner Exfreundin vorgeworfen, er habe sie mehrfach vergewaltigt.

Es konnte herausgearbeitet werden, dass beide aus einem konservativen religiösen Umfeld stammten und die Exfreundin sich dafür schämte, vorehelichen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. In der Situation Aussage gegen Aussage konnte mit einer schriftlichen Stellungnahme dargelegt werden, dass der Vorwurf nicht haltbar war. Das Verfahren wurde rechtskräftig eingestellt.

Einstellung

Vergewaltigung bzw. Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung – Einstellung des Verfahrens

Dem 14-jährigen Beschuldigten wurde zunächst Vergewaltigung, dann Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gegenüber seiner Ex-Freundin vorgeworfen.

In einer schriftlichen Stellungnahme konnte herausgearbeitet werden, dass die Ex-Freundin aufgrund von Eifersucht nicht damit fertig geworden war, dass der Beschuldigte sie verlassen hatte. Eine Voicemail, die ihre unrichtigen Angaben belegte, führte in weiterer Folge zu einem Strafverfahren gegen die Exfreundin. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wurde rechtskräftig eingestellt.

Einstellung

Vergewaltigung bzw. Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung – Einstellung des Verfahrens

Dem Beschuldigten wurde zunächst Vergewaltigung, dann Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung vorgeworfen. Durch eine schriftliche Stellungnahme und im Zuge der Befragung im Rahmen einer kontradiktorischen Vernehmung konnte dargelegt werden, dass weder eine Vergewaltigung stattfand noch ein Vorsatz auf Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung vorlag.

Das Verfahren wurde rechtskräftig eingestellt.

Einstellung

Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen – Einstellung des Verfahrens

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er habe sein Kind sexuell missbraucht. Die Ex-Frau, die bereits mehrere Anträge auf alleinige Obsorge gestellt hatte, erhob diesen Vorwurf beim dritten Versuch.

In einer aufwendigen Stellungnahme konnte herausgearbeitet werden, dass die Kindsmutter und ihr neuer Lebensgefährte sich in zahlreiche Widersprüche verstrickten und kein Anhaltspunkt für einen Missbrauch bestand. Die Vorwürfe standen vielmehr im Zusammenhang mit dem laufenden Obsorgeverfahren.

Das Verfahren wurde rechtskräftig eingestellt.

Einstellung

Sexuelle Belästigung – Einstellung des Verfahrens

Dem Betreuer einer Lerngruppe wurde vorgeworfen, er habe ein Mädchen sexuell belästigt.

Es konnte dargelegt werden, dass das Mädchen auch weitere Personen beschuldigt hatte und keine der zahlreichen anwesenden Personen die Angaben bestätigen konnte. Das Verfahren wurde mit einer schriftlichen Stellungnahme rechtskräftig eingestellt.

Einstellung

§ 207a StGB – Einstellung des Verfahrens

Dem Beschuldigten wurde ein Verstoß gegen § 207a StGB vorgeworfen.

In einem aufwendigen Schriftsatz konnte dargelegt werden, dass aus dem IT-Sachverständigengutachten nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit abgeleitet werden konnte, dass es der Beschuldigte war, der die betreffenden Dateien heruntergeladen hatte. Das Verfahren wurde rechtskräftig eingestellt.

Freispruch

Freispruch – Willhaben Betrug

Dem mehrfach teilweise einschlägig vorbestraften Angeklagten wurde seitens der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, er habe Personen auf Willhaben angeschrieben, um vorzutäuschen Gold verkaufen zu wollen.

Nachdem er den Kaufpreis auf ein eigens zu diesem Zweck eröffneten Bankkonto erhalten habe, hätte er den Kontakt abgebrochen. Es entstand durch jene Handlungen ein Schaden im fünfstelligen Bereich.

Der Vorwurf gründete sich darauf, dass die Person, die jene Handlungen beging, sich als den Angeklagten ausgegeben hat.

Aufgrund eines von der Verteidigung beantragten Schriftgutachtens konnte dargelegt werden, dass die Unterschrift, die der Täter bei der Eröffnung des Bankkontos setzte, nicht diejenige des Angeklagten war.

Der Angeklagte wurde rechtskräftig freigesprochen.

Freispruch

Freispruch – Diebstahl aus dem Tresor

In einem Büro wurde einem Mitarbeiter vorgeworfen, er habe Geld aus dem Tresor entwendet. Die Staatsanwaltschaft legte dem Angeklagten das Vergehen des schweren Diebstahls zur Last. Als belastenden Umstand brachte die Staatsanwaltschaft vor, dass er sich – als er sich mit dem Vorwurf durch seinen Arbeitgeber konfrontiert sah – zusicherte den Schaden zu ersetzen.

In der Hauptverhandlung konnte dargelegt werden, dass der Arbeitgeber schon länger einen Grund suchte den Mitarbeiter zu kündigen (da ihm dieser zu teuer wurde).

Weiters konnte herausgearbeitet werden, dass weitere Personen ebenfalls Zugang zum Tresor hatten, sowie dass bei anderen Personen im Büro aufgrund von Geldschwierigkeiten sogar Exekutionen betrieben wurden.

Es konnte der Argumentation der Verteidigung gefolgt werden, dass er lediglich deshalb zusicherte den Schaden zu ersetzen, weil er fürchtete ansonsten angezeigt zu werden.

Der Angeklagte wurde rechtskräftig freigesprochen.

Einstellung

Vergewaltigung K.O. Tropfen – Einstellung des Verfahrens

Nach einem ersten und einmaligen Treffen, dass sich über ein Wochenende erstreckte, warf die Dame dem Beschuldigten vor, er habe ihr K.O. Tropfen eingeflößt und in weiterer Folge ihren getrübten Bewusstseinszustand ausgenutzt, um wiederholt den Beischlaf an ihr zu vollziehen.

Der Sohn der Dame war ebenfalls gelegentlich in diesem Zeitraum in der Wohnung zugegen und behauptete auch er, dass eine Mutter einen „nicht ganz normalen" Eindruck gemacht habe.

Die Anzeige gegen den Beschuldigten erfolgte erst, nachdem sich dieser nicht mehr bei der Dame gemeldet hatte, obwohl sie sich mit ihm eine Beziehung wünschte.

Es stellte sich heraus, dass sie im fraglichen Zeitraum mit ihrem PKW gefahren ist, um Ausflüge mit dem Beschuldigten zu unternehmen – und dies obwohl sie behauptete in einem völlig beeinträchtigten Bewusstseinszustand gewesen zu sein.

Nachdem sie bemerkte, dass der Beschuldigte kein Interesse an einer Beziehung hatte, brüskierte sie sich in sozialen Medien darüber, dass dieser die Frauen „betrüge" und nur auf das „eine" aus sei. K.O. Tropfen und Vergewaltigungen sind ihr erst bei der Polizeieinvernahme offenkundig wieder in den Sinn gekommen.

Ein Gutachten an einer entnommenen Haarprobe der Dame ergab, dass die für K.O. Tropfen typischen Substanzen nicht nachgewiesen werden konnten – ebenso wenig konnte auf eine Beeinträchtigung im genannten Zeitraum geschlossen werden.

Das Verfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft nach einem langen Ermittlungsverfahren letztlich eingestellt.

Diversion

Rippenbruch – dennoch Diversion

Als bei einer Party sich die Nachbarin aus dem angrenzenden Balkon gestört fühlte, spritzte sie die Partygäste von ihrem Balkon aus mit einem Gartenschlauch an. Der Gastgeber der Feier ging daraufhin zu ihrer Wohnung hinüber und stellte diese zur Rede. Aus dem Gespräch entwickelte sich ein Handgemenge, bei dem die Nachbarin zu Sturz kam und sich dabei eine Rippe brach.

Trotz Vorliegens einer schweren Körperverletzung konnte aufgrund einer Verantwortungsübernahme in Zusammenhalt mit der Bereitschaft allfällige Schäden (ohne weitere Klärung des Sachverhalts) zu ersetzen, konnte seitens der Staatsanwaltschaft mit einer diversionellen Erledigung des Sachverhalts das Auslangen gefunden werden. Es kam zu keiner Verhandlung und zu keiner Verurteilung.

Einstellung

Stalking – Einstellung des Verfahrens

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, dass er seine ehemalige Affäre in Niederösterreich stalke. Die Dame behauptete, dass eine Person immer wieder in der Nacht auf ihrem Grundstück auftauchte. Dies konnte sie vor allem daran erkennen, dass das Licht in ihrer Einfahrt anging und auch der Hund manchmal „anschlug". Der Beschuldigte hat im fraglichen Zeitraum auch eine Vielzahl an SMS an die Dame geschrieben, sowie ein paar mal versucht sie anzurufen.

Da der in Wien lebende Beschuldigte weder über ein Fahrzeug noch über einen Führerschein verfügt und auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden konnte, dass nicht eine andere Person sich auf dem Grundstück aufhielt, konnte dargelegt werden, dass erhebliche Zweifel an der Annahme der Täterschaft bestehen.

Die Nachrichten und Anrufe erfolgten im Zuge eines wechselseitigen Chatverlaufs und brachte die Dame nicht explizit zum Ausdruck, dass sie keinen Kontakt mit dem Beschuldigten wünschte.

Das Verfahren konnte rechtskräftig eingestellt werden.

Einstellung

Stalking – Einstellung des Verfahrens

Dem Beschuldigten, der viele Jahre mit dem Opfer eine Affäre hatte, wurde vorgeworfen, dass er, nachdem sie sich von ihm getrennt hatte, sie beharrlich verfolgte. Die Anzeigerin brachte einen umfassenden Sachverhalt bei der Polizei vor, wonach der Beschuldigte anonyme Briefe an den Arbeitgeber schrieb, Fake Accounts mit ihrem Namen erstellte und auch ihr Fahrzeug verunreinigte und zerkratzte.

In einem ausführlichen Schriftsatz konnte dargelegt werden, dass sich aus dem Vorbringen des Opfers, sowie aus den erfolgten Ermittlungsschritten kein Zusammenhang zum Beschuldigten ergibt und bis auf einige Vermutungen des Opfers keinerlei Tatsachensubstrat für einen Strafantrag vorliegt.

Das Verfahren konnte rechtskräftig eingestellt werden.

Einstellung

Stalking – Einstellung des Verfahrens

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er habe seiner Ex-Freundin wiederholt vor der Wohnung aufgelauert und sie über ihre iPods „kontrolliert".

Das Verfahren wurde mit einer schriftlichen Stellungnahme rechtskräftig eingestellt.

Einstellung

Stalking – Einstellung des Verfahrens und Abweisung der einstweiligen Verfügung

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er habe seine Ex-Freundin wiederholt kontaktiert und dadurch gestalkt.

Es konnte dargelegt werden, dass der Kontakt wechselseitig war und die Ex-Freundin diesen teilweise von ihm gewünscht hatte. Das Verfahren wurde mit einem Schriftsatz rechtskräftig eingestellt. Der Antrag auf einstweilige Verfügung wurde abgewiesen.

Einstellung

Stalking – Einstellung des Verfahrens

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er habe eine Frau dadurch gestalkt, dass er vor ihrer Tür stand, ihr gelegentlich Nachrichten schrieb und einmal auf der Bank vor ihrer Wohnung wartete.

Das Verfahren wurde mit einer schriftlichen Stellungnahme eingestellt, da kein ausreichend langer Zeitraum vorlag und die Tathandlungen von geringer Intensität und Häufigkeit waren.

Einstellung

Stalking einer Arbeitskollegin – Einstellung des Verfahrens

Dem Arzt wurde vorgeworfen, er habe eine Kollegin am Arbeitsplatz gestalkt, indem er ihr zahlreiche Nachrichten schickte und immer wieder das Gespräch suchte.

In einer schriftlichen Stellungnahme konnte dargelegt werden, dass sich der Beschuldigte gegenüber sämtlichen Kollegen in dieser Art verhielt und für die Kontaktversuche jeweils ein sachlicher Anlass vorgelegen hatte. Das Verfahren wurde rechtskräftig eingestellt.

Freispruch

Freispruch – Online Marketing Außenmitarbeiter

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen er habe als Außenmitarbeiter eines Online – Marketing Unternehmens eine Kundin vorsätzlich darüber getäuscht, dass in Wirklichkeit keinerlei Leistungen erbracht werden sollten.

Die Dame hatte den Vertrag unterzeichnet und kurze Zeit darauf bei der Polizei Anzeige erstattet, weil sie plötzlich der Meinung war, dass dies womöglich ein Betrug sei, weil andere Kunden dieser Online Marketing Firma sich im Internet darüber ausließen was für eine schlechte Firma das nicht sei.

Es konnte in der Hauptverhandlung dargelegt werden, dass der Außenmitarbeiter lediglich für die Anbahnung des Geschäfts zuständig war und es auch bei jeder bisher erfolgten Anbahnung im Anschluss zu tatsächlichen Leistungen gekommen ist – somit handelte es sich dabei um eine rein zivilrechtliche (und nicht strafrechtliche) Angelegenheit.

Der Angeklagte wurde rechtskräftig freigesprochen.

Freispruch

Freispruch – Sachbeschädigung bei Demonstrationen gegen Lobau-Tunnel

Der Angeklagte demonstrierte mit einer größeren Gruppe auf einer Baustelle gegen die Errichtung des Lobau – Tunnels. Die einschreitenden Polizisten warfen ihm vor, er habe Beschädigungen an der Absperrung vorsätzlich verursacht und brachten dies zur Anzeige.

Die Staatsanwaltschaft warf in weiterer Folge dem Demonstranten den Tatbestand der versuchten Sachbeschädigung vor.

Bei der Hauptverhandlung konnte dargelegt werden, dass der Angeklagte eine solche Sachbeschädigung nicht begangen und auch nicht versucht hat.

Er wurde rechtskräftig freigesprochen.

Einstellung

Sachbeschädigung – Einstellung des Verfahrens

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er habe bei einer Bushaltestelle randaliert und eine Reklametafel zerstört.

Das Verfahren wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt.

Einstellung

Einstellung des Verfahrens – Veruntreuung in Höhe von EUR 60.000

Vom ehemaligen Arbeitgeber wurde der Beschuldigten vorgeworfen sie habe einen Betrag in Höhe von etwa EUR 60.000 veruntreut. Nach einem aufwendigen Ermittlungsverfahren mit zahlreichen Beweisanträgen konnte dargelegt werden, dass die Vorwürfe des Arbeitgebers haltlos sind. Das Verfahren wurde eingestellt.

Freispruch

Freispruch vom Vorwurf nach § 207 Abs 1 StGB

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, er habe wiederholt eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen. Die beiden hatten sich über soziale Medien kennengelernt und sich bei der Donauinsel getroffen.

Der Angeklagte stellte zunächst jedwede sexuelle Handlungen im Ermittlungsverfahren in Abrede. Aufgrund eines DNA Gutachtens konnte jedoch seine Verantwortung dahingehend widerlegt werden.

Im Zuge der Hauptverhandlung konnte herausgearbeitet werden, dass der Angeklagte keinen Vorsatz darauf hatte, dass die zum Tatzeitpunkt 13 jährige tatsächlich 13 Jahre alt war.

Nach durchgeführtem Beweisverfahren konnte nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Angeklagte tatsächlich einen Vorsatz darauf hatte, dass die Betroffene zum Tatzeitpunkt das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

Der Angeklagte wurde von allen Vorwürfen rechtskräftig freigesprochen.

Freispruch

Freispruch vom Vorwurf nach § 3g Verbotsgesetz

Der Angeklagten wurde seitens der Staatsanwaltschaft zu Last gelegt, sie habe sich im Sinne des § 3 g Verbotsgesetz nationalsozialistisch betätigt, indem sie ihrem Ehemann am Geburtstag von Adolf Hitler ein Bild mit Eiernockerl per Whatsapp gesendet hat, sowie an anderen Tagen zwei weitere Postings, aus denen die Staatsanwaltschaft abgeleitet hat, diese seien geeignet den Nationalsozialismus oder Adolf Hitler zu verherrlichen.

Alle Geschworenen konnten davon überzeugt werden, dass es sich bei der Angeklagten um keine Person handelt, die den Nationalsozialismus oder Adolf Hitler verherrlicht und auch nicht, dass sie einen Vorsatz darauf hatte, derartige Inhalte zu verbreiten.

Aus diesem Grund wurde sie rechtskräftig freigesprochen.

Einstellung

Vergewaltigung nach K.O. Tropfen – Einstellung des Verfahrens

Dem Beschuldigten – einem Geschäftsführer bei einem renommierten Finanzinstitut – wurde vorgeworfen er habe in einer stadtbekannten Disco in den frühen Morgenstunden einer Studentin K.O. Tropfen in einem Drink verabreicht, woraufhin die beiden dann in seine Wohnung gefahren sind, wo es zum Geschlechtsverkehr gekommen ist.

Die Studentin legte dem Beschuldigten zu Last, er habe ihr K.O. Tropfen verabreicht und dann den dadurch verursachten getrübten Bewusstseinszustand ausgenutzt um wiederholt sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen.

Beim Beschuldigten erfolgte prompt eine Hausdurchsuchung bei der auch bestimmte dem SMG unterliegende Substanzen gefunden werden konnten.

In einer schriftlichen Stellungnahme konnte dargelegt werden, dass die Studentin bereits deutlich alkoholisiert an den Beschuldigten herangetreten war. Ferner wurde hervorgehoben, dass die Studentin sich in der Nacht äußerst aktiv beim Geschlechtsverkehr verhielt und diesen sogar wiederholt forderte (was für einen durch K.O. Tropfen beeinträchtigten Zustand eher untypisch ist). Weiters konnte dargelegt werden, dass es am Folgetag zu weiteren freiwilligen sexuellen Handlungen gekommen ist, an die sich die Studentin erinnern kann.

Aufgrund eines Gutachtens, bei dem der Gutachter zum Ergebnis kam, dass keine gemeinhin als "K.O. Tropfen" erachtete Substanz bei der Studentin nachgewiesen werden konnte, wurde das Verfahren eingestellt.

Dem gegen diesen Beschluss eingebrachten Fortführungsantrag wurde der Erfolg verwehrt. Die Einstellung erwuchs in Rechtskraft.

Einstellung

Missbrauch einer wehrlosen Person – § 205 StGB – Einstellung des Verfahrens

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er habe seine Ex – Lebensgefährtin an ihr Geschlechtsteil gegriffen, als diese schlief bzw. in einem Dämmerzustand nach einer spürbaren Alkoholisierung war.

Die Anzeigerin warf dem Beschuldigten zunächst "Vergewaltigung" vor – dieser Vorwurf wurde dann von den ermittelnden Behörden auf den Tatbestand nach § 205 StGB – Missbrauch einer wehrlosen Person – umgestellt.

Der Sachverhalt hat sich so zugetragen, dass die beiden vereinbart hatten, dass die Anzeigerin mit ihren Freundinnen ausgeht, während ihr Ex – Lebensgefährte – der Beschuldigte – auf die kleine gemeinsame Tochter aufpasst.

Als die Anzeigerin nach Hause kam und sich auf das Sofa legte, begab sich der Beschuldigte zu ihr und nahm die sexuelle Handlung an ihr vor.

Was die Anzeigerin vor der Polizei nicht erwähnte, war, dass es sich bei dem Verhältnis zwischen den beiden um eine "on – off" Beziehung handelte, bei der es immer wieder zu Sex und geschlechtlichen Handlungen zwischen den beiden kam. Dies ließ sich zwanglos aus vorgelegten Whatsapp – Chats ableiten.

Der Beschuldigte konnte im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme darlegen, dass er zu keinem Zeitpunkt einen Vorsatz darauf hatte, sexuelle Handlungen gegen den Willen der Anzeigerin vorzunehmen. Vielmehr war der Beschuldigte durchgehend der Auffassung, dass die geschlechtlichen Handlungen, die er an ihr auf dem Sofa vornahm im Einvernehmen erfolgt sind (so wie die sexuellen Handlungen, die im Vorfeld jenes Abends geschehen sind).

Das Verfahren wurde rechtskräftig eingestellt, nachdem ein Fortführungsantrag vom LG Korneuburg abgewiesen wurde.

Freispruch

Freispruch vom Vorwurf der schweren Körperverletzung

Dem zweifach einschlägig vorbestraften Angeklagten wurde von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, er habe einem anderen Fahrgast in einem Zug mehrere Faustschläge versetzt, die zu einer Fissur der Augenhöhle und zu mehreren Prellungen und Abschürfungen geführt haben.

Der Angeklagte verantwortete sich dahingehend, dass er die andere Person, nachdem diese ihn angespuckt hatte und auf ihn losgegangen war, in den Sessel drückte und ansonsten nichts getan hatte.

Ein von Amts wegen eingeholtes Gutachten ergab, dass das Verletzungsbild beim Verletzten vielmehr mit den Schilderungen des Angeklagten in Einklang steht als mit jenen des Anzeigers. Überdies verstrickte sich der Anzeiger in gravierende Widersprüche, die letztlich in überzogenen Schmerzengeldforderungen mündeten.

Letztlich konnte mit einem Freispruch vorgegangen werden.

Einstellung

Vorwurf des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels nach § 27 Abs. 3 SMG – Einstellung des Verfahrens

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er habe mehrere 100 Gramm Cannabis mit gewerbsmäßiger Intention in Verkehr gesetzt. Der Vorwurf stützte sich auf die Angaben einer vermeintlichen Abnehmerin, die behauptete, der Beschuldigte habe ihr über einen bestimmten Zeitraum hinweg in Wien in einem Park Suchtgift gewinnbringend verkauft.

Es konnte im Zuge einer schriftlichen Sachverhaltsdarstellung aufgezeigt werden, dass es sich bei der Abnehmerin um die Ex-Freundin des Beschuldigten handelte, mit der er im Streit auseinandergegangen ist. Jene Umstände hat sie bei der Polizei mit keinem Wort erwähnt – vielmehr hat sie den Sachverhalt so geschildert, dass es sich beim Beschuldigten um eine an sich fremde Person handelt, die ihr regelmäßig Suchtgift überließ.

Aus den Chats konnte abgeleitet werden, dass sie sich weder regelmäßig in einem Park getroffen haben, noch dass er ihr regelmäßig Suchtgift verkauft hatte.

Das Verfahren wurde rechtskräftig eingestellt.

Einstellung

Veruntreuung von über EUR 33.000,– – Einstellung des Verfahrens

Der Beschuldigten wurde vorgeworfen, sie habe einer älteren Dame, um die sie sich mehrere Jahre gekümmert hat, insgesamt über EUR 33.000,– veruntreut. Dies soll sich so ereignet haben, dass die Beschuldigte ohne Auftrag fortwährend Geld vom Konto der betagten Dame abgehoben hat, ohne damit betraut worden zu sein.

In einer schriftlichen Stellungnahme konnte dargelegt werden, dass sämtliche Behebungen im Einverständnis und im Auftrag von der alten Dame erfolgt sind. Die Beschuldigte kümmerte sich mehrere Jahre um die alte Frau und gab das Geld beinahe ausschließlich für alltägliche Besorgungen der Anzeigerin aus – die restlichen Beträge behielt sie sich im Einvernehmen mit der Dame als Aufwandsentschädigung für die Zeit, die mit der Betreuung verbunden war.

Das Verfahren konnte rechtskräftig eingestellt werden.

Doppelter Augenhöhlenbruch – Verfahren eingestellt nach § 200 StPO

Gegenstand des Vorwurfs gegen den jungen Softwareentwickler war, dass er nach dem Ausgehen in Ischgl zwei Personen verletzt haben soll. Bei einem der beiden habe er durch das Versetzen mehrerer Schläge ins Gesicht einen doppelten Augenhöhlenbruch verursacht.

Das gesamte Geschehen wurde von einer angrenzenden Bar aus per Video aufgezeichnet und die Verletzungen konnten im Krankenhaus objektiviert werden.

Der geständige Angeklagte übernahm die volle Verantwortung für das Geschehen. Auf dem Video ließ sich auch erkennen, dass die Provokationen von den zwei Personen ausgegangen sind und diese sehr aggressiv einen Konflikt gesucht haben. Der Angeklagte leistete einen Teil des geforderten Schmerzengeldes und entschuldigte sich bei den beiden Geschädigten.

Das Landesgericht Innsbruck konnte mit einer Diversion das Auslangen finden. Ein Eintrag im Strafregister blieb dadurch aus.

Betrug in Höhe von EUR 159.500,– – Verfahren rechtskräftig eingestellt

Seitens der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschuldigten schwerer Betrug mit einem Schadenbetrag in Höhe von EUR 159.500,– zu Last gelegt. Jener Vorwurf gründete sich auf die Anzeige der Cousine des Beschuldigten, die den Nachlass der verstorbenen Tante des Beschuldigten vertrat.

Die Cousine warf dem Beschuldigten vor, er habe sich widerrechtlich Sparbücher der verstorbenen Tante angeeignet und bei der Bank die Herausgabe der tatgegenständlichen Beträge erschlichen.

Mit einer schriftlichen Stellungnahme konnten jene Vorwürfe ausgeräumt werden. Es wurde vorgebracht, dass der Beschuldigte ein sehr inniges Verhältnis zur Tante hatte und diese ihm die auf den Sparbüchern befindlichen Beträge schenkte, um ihn bei der Finanzierung seines Hauses zu unterstützen.

Die Cousine hatte zuvor weitere zahlreiche zivilrechtliche Klagen angestrebt, die allesamt ins Leere gingen.

Auch jene Anzeige konnte rechtskräftig eingestellt werden.

Strafmilderung

Vorbereitung von Suchtgifthandel – 1,6 kg Cannabis – 3 Monate bedingt

Beim wiederholt wegen Suchtgift angehaltenen Beschuldigten wurden im Keller mehrere abgepackte Säcke Cannabis gefunden – insgesamt 1,6 kg Cannabis mit einem außergewöhnlich hohen Reinheitsgehalt. Überdies wurde bei ihm ein fremder Ausweis gefunden.

Eine geplante Festnahme konnte durch die Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme abgewendet werden. Die Anklage wurde seitens der Staatsanwaltschaft im Anschluss an die schriftliche Stellungnahme eingebracht.

Aufgrund der geständigen Verantwortung konnte mit einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten das Auslangen gefunden werden. Dies insbesondere deshalb auch, weil er sich der Weisung unterwarf, eine Suchtgifttherapie zu absolvieren. Der Angeklagte erlitt dadurch keinen Eintrag ins Leumundszeugnis.

Vom Vorwurf der Urkundenunterdrückung wurde der Angeklagte rechtskräftig freigesprochen.

Freispruch

3g VerbotsG – Freispruch

Dem Angeklagten wurde seitens der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt, dass er gegen § 3g VerbotsG verstieß, indem er einer Person Bücher angeboten hat, wobei die Staatsanwaltschaft dem Inhalt der Bücher einen nationalsozialistischen Inhalt unterstellte. Ferner wurde ihm vorgeworfen, dass er durch das Übermitteln eines Bildes sich ebenfalls im Sinne des § 3g VerbotsG nationalsozialistisch wiederbetätigte.

Der Angeklagte wurde von den Geschworenen von allen Vorwürfen freigesprochen (7:1, 8:0, 7:1).

Einstellung

3g VerbotsG – Einstellung des Verfahrens nach Zurückziehung der Anklageschrift

Die Staatsanwaltschaft warf dem Angeklagten vor, er habe sich nationalsozialistisch wiederbetätigt indem er lautstark durch die Straßen marodierte und dabei nationalsozialistische Parolen brüllte, sowie seine Hand mehrmals zum Hitlergruß ausstreckte.

Durch ein Gutachten konnte dargelegt werden, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt aufgrund seines getrübten Bewusstseinszustands (Medikamente und Alkohol) nicht zurechnungsfähig war. Das Verfahren wurde im Stadium der Hauptverhandlung eingestellt, da die Staatsanwaltschaft zwischen zwei Hauptverhandlungen die Anklageschrift zurückzog, als das Gutachten einlangte.

Einstellung

VerbotsG § 3g Einstellung

Der Beschuldigte sah sich mit dem Vorwurf der Wiederbetätigung nach dem VerbotsG § 3g konfrontiert. Er soll in einer Whatsapp – Gruppe mehrere Bilder gesendet haben, die die Ermittlungsbehörden als nationalsozialistischen Inhalt erachteten. Es konnte dargelegt werden, dass der Beschuldigte dies nicht tat, um nationalsozialistische Propaganda zu betreiben. Das Verfahren konnte rechtskräftig eingestellt werden.

Einstellung

§ 3g VerbotsG – Einstellung des Verfahrens

Einem Jugendlichen wurde vorgeworfen, sich nach § 3g VerbotsG strafbar gemacht zu haben, da auf einem Foto zu sehen war, wie er vor anderen mit dem Hitlergruß posierte.

Das Verfahren konnte mit einer schriftlichen Stellungnahme eingestellt werden, da nicht nachgewiesen werden konnte, wann das Foto entstanden war – insbesondere ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Aufnahme bereits das 14. Lebensjahr vollendet hatte.

Einstellung

§ 3g VerbotsG – Einstellung des Verfahrens

Einem Studenten wurde vorgeworfen, er habe bei einer Seilbahnkassa „Heil Hitler" gerufen und dadurch gegen § 3g VerbotsG verstoßen.

Es konnte dargelegt werden, dass die Äußerung sarkastisch gemeint war, um die anwesenden Personen auf ihr nach Auffassung des Beschuldigten „faschistoides" Verhalten aufmerksam zu machen. Das Verfahren wurde mit einer schriftlichen Stellungnahme rechtskräftig eingestellt.

Einstellung

§ 3g VerbotsG und Verhetzung – Einstellung des Verfahrens

Aufgrund eines Postings im Internet wurde gegen den Beschuldigten wegen § 3g VerbotsG und Verhetzung ermittelt.

In einer schriftlichen Stellungnahme konnte dargelegt werden, dass ein Vorsatz nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte. Das Verfahren wurde rechtskräftig eingestellt.

Freispruch

§ 3g VerbotsG – Freispruch vor dem Geschworenengericht

Dem Beschuldigten wurden massive Verstöße gegen § 3g VerbotsG vorgeworfen. Nach über einem Jahr Ermittlungsverfahren kam es zu einer aufwendigen Verhandlung vor dem Geschworenengericht Krems.

Das Verfahren endete mit einem rechtskräftigen Freispruch. Sämtliche sichergestellten Gegenstände wurden an den Beschuldigten ausgefolgt.

Freispruch

207, 218 StGB Freispruch

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, er habe seine Tochter sexuell belästigt (§ 218 StGB), sowie seine Enkeltochter sexuell missbraucht (§ 207 StGB). Nach einem sehr langen und aufwendigen Ermittlungsverfahren entschloss sich die Staatsanwaltschaft, Anklage zu erheben. Im Beweisverfahren konnte dargelegt werden, dass den teilweise (massiv) widersprüchlichen Angaben der Zeugen nicht gefolgt werden kann. Der Angeklagte wurde rechtskräftig freigesprochen.

www.derstandard.at

Freispruch

133 StGB Freispruch

Der Angeklagten wurde zunächst vorgeworfen, dass sie einen sechsstelligen Betrag als Heimhelferin veruntreut habe. Sie geriet dadurch in Untersuchungshaft. Aufgrund einer aufwendigen Schilderung der Ereignisse konnte nach sehr kurzer Zeit die Untersuchungshaft abgewendet werden. Übrig blieb ein fünfstelliger Betrag, den die Staatsanwaltschaft anklagte. Die Angeklagte wurde letztlich von allen Vorwürfen rechtskräftig freigesprochen.

Freispruch

83 StGB Freispruch

Dem Angeklagten wurde zu Last gelegt, er habe seine Lebensgefährtin an den Haaren gezogen und mit Faustschlägen am Oberarm geschlagen. In der Hauptverhandlung konnte dargelegt werden, dass den Angaben der Zeugin nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gefolgt werden kann. Der Angeklagte wurde rechtskräftig freigesprochen.

Einstellung

Einstellung – § 83 StGB

Der Beschuldigte hat zu Halloween wiederholt ein intensives Hämmern an der Türe wahrgenommen, das nicht aufhören wollte. Als er die Türe öffnete, sah er sich einem alkoholisierten Mann gegenüber. Es kam zu Tätlichkeiten, bei der der alkoholisierte Mann behauptete, dass der Beschuldigte ihm einen oder mehrere Faustschläge versetzt habe. Das Verfahren wurde nach Einbringung einer Stellungnahme eingestellt.

Freispruch

Freispruch – Schwerer Betrug etwa 1 Million Schaden

Dem Angeklagten wurde nach einem etwa einjährigen Ermittlungsverfahren von der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft vorgeworfen, er habe bei einem Immobilienverkauf den Käufer über erhebliche Umstände getäuscht – etwa um das tatsächliche Bestehen eines lukrativen Mieters – indem er eine Scheingesellschaft als Mieter vorgetäuscht habe.

Nach aufwendigem Ermittlungsverfahren drohte dem Angeklagten ein Strafrahmen von einem bis zu 10 Jahren.

In der Hauptverhandlung, die sich über mehrere Verhandlungstage erstreckte, konnte herausgearbeitet werden, dass zum Einen dem Gutachten ein konkreter Schadenbetrag nicht zu entnehmen ist, sowie dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass es weitere Absprachen zwischen dem Angeklagten und dem Käufer gab.

Der Angeklagte wurde im Zweifel freigesprochen.

Einstellung

Widerstand gegen die Staatsgewalt – Einstellung des Verfahrens

Der Beschuldigten wurde vorgeworfen, sie habe im Zuge einer Amtshandlung eine Polizistin an der Hand gekratzt, als diese sie aufwecken wollte. Die Ermittlungsbehörden legten dies als Widerstand gegen die Staatsgewalt aus. Da sich die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt in einem alkoholisierten Zustand befand und auch unter Medikamenteneinfluss stand, ergab ein Sachverständigengutachten, dass sie zum Zeitpunkt der Tat nicht zurechnungsfähig war.

Das Verfahren konnte rechtskräftig eingestellt werden.

Freispruch

218 StGB – Freispruch

Dem jungen Angeklagten wurde vorgeworfen, er habe seine Bekannte sexuell belästigt indem er ihr, nachdem er sich nach einer Feier zu ihr ins Bett gelegt hatte, an ihr Geschlechtsteil griff.

Es konnte in der Hauptverhandlung herausgearbeitet werden, dass der Angeklagte, der zum Zeitpunkt alkoholisiert war und die Bekannte schon seit Jahren kannte, davon ausging, dass es der Bekannten recht war und somit kein Vorsatz vorlag.

Der Angeklagte wurde rechtskräftig freigesprochen.

Einstellung

Stalking – Einstellung des Verfahrens

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er habe seine ehemalige Affäre, mit der er mehrere Jahre ein Verhältnis unterhielt wiederholt in ihrer Lebensführung unzumutbar beeinträchtigt, indem er ihr bedrohliche Nachrichten per Brief und per Email übermittelte und auch beim Jugendamt anrief, um sie und ihre Familie dort zu diffamieren.

Nach einem äußerst umfangreichen Ermittlungsverfahren konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass der Beschuldigte es war, der diese Taten begangen hatte. Das Verfahren wurde aus tatsächlichen Gründen eingestellt.

Strafmilderung

Sechs Messerstiche – 2,5 Jahre Freiheitsstrafe

Der Angeklagte hatte eine absichtlich schwere Körperverletzung zu verantworten unter Verwendung eines Messers. Ihm wurde vorgeworfen, dass er einen Bekannten sechs mal mit dem Messer attackierte, wobei der andere mehrere Schnitt- und Stichverletzungen im Bereich des Kopfes und des Oberkörpers erlitt. Dem Angeklagten drohte ein Strafrahmen von 2 – 10 Jahren.

Es konnte nach einem reumütigen Geständnis und der Herausarbeitung der Tatumstände mit einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren das Auslangen gefunden werden.

Gefährliche Drohung und Erpressung – Verurteilung

Einem deutschen Staatsangehörigen wurde vorgeworfen, massive Drohungen ausgesprochen zu haben – darunter die Ankündigung einer Entführung und Verstümmelung. Die Drohungen richteten sich gegen eine in Österreich ansässige Person und führten zu einem umfangreichen Ermittlungsverfahren.

Das Verfahren endete mit einer Verurteilung.

Medien: meinbezirk.at

Freispruch

Schlepperei – Freispruch

Der Angeklagten wurde Schlepperei vorgeworfen. Sie soll mit dem sogenannten „Look-Alike-Trick" Personen von der Türkei nach Österreich gebracht haben.

Im Zweifel konnte nicht festgestellt werden, ob der ihr feindselig eingestellte Ex-Mann die Vorwürfe nicht erfunden hatte. Die Angeklagte wurde im Zweifel freigesprochen.

Einstellung

Geldwäsche – Einstellung des Verfahrens

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er habe sein Bankkonto für Geldwäschehandlungen im Auftrag von Personen aus Afrika zur Verfügung gestellt. Es handelte sich bereits um den zweiten gleichartigen Vorwurf gegen dieselbe Person.

Das Verfahren konnte eingestellt werden, da ein Vorsatz nicht nachgewiesen werden konnte.

Einstellung

Geldwäsche und betrügerische Krida – Einstellung des Verfahrens

Dem Beschuldigten, über den ein Privatinsolvenzverfahren verhängt worden war, wurde vorgeworfen, er habe mehrere zehntausend Euro per Post überwiesen.

Das Verfahren wurde eingestellt, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Gelder dem Beschuldigten gehörten bzw. dass sie aus einer Vortat stammten.

Einstellung

Gefährliche Drohung – Einstellung des Verfahrens

Dem Beschuldigten wurde von seinem Schwager vorgeworfen, er habe ihn mit dem Umbringen bedroht (§ 106 StGB).

Mit einem aufwendigen Schriftsatz konnte dargelegt werden, dass dies nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erweislich war. Das Verfahren wurde eingestellt. Der Beschuldigte erhielt auch seine Schusswaffe zurück und das vorläufige Waffenverbot wurde aufgehoben.

Freispruch

Nötigung im Straßenverkehr – Freispruch

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, eine Nötigung begangen zu haben, indem er sein Fahrzeug abrupt zum Stehen brachte, woraufhin der nachfolgende Fahrer mit ihm zusammenstieß.

In der Hauptverhandlung konnte dargelegt werden, dass der Beschuldigte keinen Vorsatz auf eine Nötigung hatte. Er wurde rechtskräftig freigesprochen.

Einstellung

Unterstützung einer terroristischen Vereinigung – Einstellung des Verfahrens

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er habe eine terroristische Vereinigung unterstützt, indem er auf Instagram Postings mit einschlägigen Liedern veröffentlichte.

In einer schriftlichen Stellungnahme konnte dargelegt werden, dass der Beschuldigte keinen Vorsatz hatte. Das Verfahren wurde rechtskräftig eingestellt.

Erfolge vor Höchstgerichten

Diese Rubrik beschäftigt sich mit erfolgreichen Rechtsmitteln (Berufung) an die Höchstgerichte.

Erfolg vor Höchstgericht

Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 erster und vierter Fall StPO

Der Angeklagte wurde zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen § 28a Abs 4 SMG verurteilt. Erschwerend wertete das Gericht die sieben einschlägigen Vorstrafen und die Begehung der Tat kurz nach der letzten bedingten Entlassung aus der Justizanstalt. Aufgrund des strafschärfenden Rückfalls nach § 39 StGB lag bei ihm ein Strafrahmen von 1 – 20 Jahren vor.

Der dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde wurde in Hinblick auf zwei Rügen stattgegeben und das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Der OGH begründete die Kassation des Urteils wie folgt:

„Zutreffend zeigt die Mängelrüge auf, dass die zu A/1, insbesondere zur subjektiven Tatseite, getroffenen Feststellungen undeutlich (Z 5 erster Fall) sind."

Entscheidung: 14Os28/22g

Erfolg vor Höchstgericht

Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof

Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO

Der Angeklagte wurde wegen § 107 Abs 1, Abs 2 StGB verurteilt und auch eine Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB über ihn verhängt.

Dagegen wurde Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, die zur Aufhebung des Urteils führte.

Entscheidung: 12Os50/20z

Erfolg vor Höchstgericht

Nichtigkeitsbeschwerden an den Obersten Gerichtshof

Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO

Der Angeklagte wurde wegen § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei das Erstgericht festgestellt hat, dass der Angeklagte aufgrund eines als notorisch angenommenen Reinheitsgehalts die 25fache Grenzmenge überschritten habe.

Die dagegen ergriffene Mängelrüge führte zur Kassation des Urteils.

Entscheidung: 15Os61/21s

Erfolg vor Höchstgericht

Nichtigkeitsbeschwerde an den OGH

Nichtigkeit wegen § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO

Das Erstgericht verhängte über den (mehrfach einschlägig vorbestraften) Angeklagten eine mehrjährige Freiheitsstrafe aufgrund des Tatbestands des schweren Raubs unter Anwendung einer Waffe. Das Gericht hat dabei das Gesetz unrichtig angewendet, indem es gemäß § 39 Abs 1 StGB das Höchstmaß der Strafdrohung „um die Hälfte erhöhte" und von einer Strafdrohung von bis zu 22,5 Jahren ausging, obwohl § 39 Abs 1 letzter Satz StGB bestimmt, dass die zeitliche Freiheitsstrafe zwanzig Jahre nicht überschreiten darf.

Entscheidung: OGH 15Os64/22h

Erfolg vor Höchstgericht

Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof

Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach § 85 Abs 1 Z 1 und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 verurteilt.

Dagegen wurde Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, der stattgegeben wurde und die zur Aufhebung des Urteils führte.

Entscheidung: OGH 14Os26/20k

Erfolg vor Höchstgericht

Revision an den VwGH

Dem homosexuellen jamaikanischen Staatsangehörigen wurde der Antrag auf Gewährung von Asyl durch die Erstbehörde abgewiesen. In zweiter Instanz wurde ihm lediglich eine Duldung gewährt, wobei der Status auf internationalen Schutz nicht zugesprochen wurde. Dagegen wurde Revision an den VwGH erhoben, die zur Neudurchführung der Verhandlung führte.

Erfolg vor Höchstgericht

Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten wegen § 114 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 FPG zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Dagegen wurden die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben. Der OGH griff die Mängelrüge nach § 281 Abs 1 Z 5 erster Fall StPO (Undeutlichkeit) auf und kassierte den Schuldspruch im Ausmaß des § 114 Abs 4 FPG und den Strafausspruch.

Entscheidung: 11 Os 110/22v-4

Erfolg vor Höchstgericht

Aufhebung des Beschlusses durch den VwGH

Seitens der Erstbehörde wurde der Bescheid des Beschwerdeführers ohne Zustellversuch hinterlegt, weshalb es dem Beschwerdeführer, der sich zu diesem Zeitpunkt im Ausland befand, nicht möglich war, rechtzeitig die Beschwerde gegen den Bescheid einzubringen.

Der VwGH gab dem Revisionswerber in allen Punkten statt.

Entscheidung VwGH Ra 2021/22/0046

Erfolg vor Höchstgericht

Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 11 lita und Z 12 StPO

Die Angeklagten wurden wegen dem Vergehen der Beteiligung an einer staatsfeindlichen Verbindung, dem Verbrechen der Erpressung, sowie des schweren Betrugs verurteilt. Aufgrund des Vorwurfs der staatsfeindlichen Verbindung fand das Verfahren vor einem Geschworenengericht statt.

Gegen die Entscheidung wurden die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben.

Entscheidung: 15 Os 37/22p

Freispruch

Berufung vor dem OLG – Aufhebung und Freispruch

Der Angeklagte wurde in erster Instanz wegen schweren Betrugs verurteilt. Eine Berufung wegen Schuld führte zur Aufhebung des Urteils und zur neuerlichen Verhandlung in erster Instanz.

Im zweiten Rechtsgang wurde der Angeklagte rechtskräftig freigesprochen.