Freispruch vom Mordvorwurf
Den Angeklagten wurde vorgeworfen, dass sie es vorsätzlich unterlassen haben, ihre 13 jährige Tochter ins Krankenhaus zu bringen, als diese an einer Bauchspeicheldrüsenentzündung erkrankte. Die Tochter verstarb an der Erkrankung.
Die Staatsanwaltschaft brachte in der Anklageschrift vor, dass die Angeklagten es zumindest ernsthaft für möglich hielten und sich damit abfanden, dass die Tochter sterben werde – dennoch hätten sie es unterlassen die notwendige Hilfeleistung zu erbringen. Als Eltern der Verstorbenen seien sie aufgrund der Garantenstellung verpflichtet gewesen, die Todesfolge abzuwenden.
Es konnte ein Freispruch vom Mordvorwurf erwirkt werden, da die Hälfte der Geschworenen davon überzeugt werden konnten, dass bei den Angeklagten kein Vorsatz auf Tötung des Kindes vorlag.
Link: www.krone.at
Vorwurf des Betrugs und des „Softwarediebstahls“ – Einstellung des Verfahrens
Die seit vielen Jahren in einem Softwareunternehmen arbeitenden Beschuldigten wurden von ihrem ehemaligen Arbeitgeber wegen schweren Betrugs und Datenverarbeitungsmissbrauch sowie weiterer Vergehen im Zusammenhang mit Löschung von Daten und dem „Stehlen von Software“ bezichtigt. Insgesamt soll ein Schaden von mehreren Hunderttausend Euro entstanden sein.
Nach Einbringung einer ausführlichen schriftlichen Stellungnahme, in der der Sachverhalt äußerst detailliert unter Vorlage und Erläuterung sämtlicher technischer Daten dargelegt wurde, konnte das Verfahren eingestellt werden.
Der Anzeiger hat in weiterer Folge einen Fortführungsantrag gestellt, der ebenfalls abgewiesen wurde.
Schwerer Betrug durch „Verschweigen“ von Mängeln bei Liegenschaftsverträgen – Einstellung des Verfahrens
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er habe beim Abschluss eines Liegenschaftsvertrags vorsätzlich verschwiegen, dass die Liegenschaft mit erheblichen Mängeln behaftet sei.
Von der Gegenseite wurde auch behauptet, dies sei in Verbindung mit zwei weiteren Personen erfolgt – weshalb auch von einer kriminellen Vereinigung auszugehen sei.
Insgesamt soll dabei ein Schaden von mehreren Hunderttausend Euro entstanden sein.
In einer aufwendigen Stellungnahme konnten sämtliche Tatvorwürfe ausgeräumt werden.
Das Verfahren wurde rechtskräftig eingestellt.
Imstichlassen eines Verletzten mit Todesfolge – Freispruch
Nachdem ein Rechtsanwalt aufgrund eines Sturzes aus dem Balkon seiner Wohnung aus dem sechsten Stock verstarb, wurde dem Freund des Rechtsanwalts vorgeworfen, er habe diesen im Stich gelassen, nachdem er diesem LSD überlassen hatte.
Nach einem sehr langen und aufwendigen Ermittlungsverfahren entschloss sich die Staatsanwalt den Strafantrag aufgrund des Tatbestands
„Imstichlassen eines Verletzten mit Todesfolge“ (Strafrahmen bis zu drei Jahren) gegen den Beschuldigten einzubringen, wobei ein Gutachten eine Kausalität zwischen der Übergabe (mithin der Verabreichung) der Substanz und dem Sturz aus dem Balkon feststellen konnte.
Der Verteidigung ist es gelungen unter Vorlage von zwei Privatgutachten und weiteren zahlreichen Beweisführungen darzulegen, dass ein Vorsatz beim Angeklagten nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte.
Der Angeklagte wurde rechtskräftig freigesprochen.
Medien: www.diepresse.com
Schwerer Betrug durch Beauftragung von Subunternehmen – Freispruch
Ein von einem Konzern mit bestimmten Aufgaben betrauter Mitarbeiter in einer höheren Position hat Bereiche der Aufgaben, mit denen er betraut wurde an Subunternehmen weitergeleitet und dem Konzern verrechnet. Die Führung des Konzerns behauptete, dass dies ohne deren Wissen erfolgt sei.
Mit der Verteidigung des Subunternehmens betraut, wurde vorgebracht, dass dieses keinen Vorsatz auf Schädigung des Konzerns hatte und, dass die erfolgten Leistungen dem tatsächlichen Marktwert der geforderten Dienstleistungen entsprach (wodurch auch kein tatsächlicher Schaden im Sinne des Tatbestands entstanden ist).
Das Verfahren konnte mit einem rechtskräftigen Freispruch beendet werden.
Schwerer gewerbsmäßiger Betrug, betrügerische Krida – 20 Monate bedingt
Der Angeklagte war Eigentümer und Geschäftsführer eines exklusiven Fahrradgeschäfts. Er verkaufte hochwertige und seltene Rennräder exklusiver Marken an eher betuchte Kunden und Rennradexperten.
Aufgrund massiver Zahlungsschwierigkeiten geriet er in eine finanzielle Notlage – daraufhin folgte die Insolvenz. Das Unternehmen wurde geschlossen.
Die Staatsanwaltschaft warf dem Angeklagten vor, er habe einen schweren gewerbsmäßigen Betrug in einem EUR 300.000,– (deutlich) übersteigenden Wert begangen, indem er betrügerisch Kredite herausgelockt haben soll. Ferner legte ihm die Anklagebehörde zu Last, dass er Vermögenswerte beiseite geschafft haben soll, um sie der Insolvenzmasse zu entziehen.
Dem Angeklagten wurden zahlreiche Fakten vorgeworfen. Letztlich konnte zu allen bis auf drei Fakten, zu denen der Angeklagte geständig war, ein Freispruch erzielt werden, sodass die Tatqualifikation des schweren qualifizierten Betrugs (EUR 300.000,–) entfiel und sich der Strafrahmen dadurch halbierte (von ursprünglich einem bis zehn Jahre auf sechs Monate bis fünf Jahre). Das Gericht konnte mit einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten das Auslangen finden.
Links: www.krone.at, www.kurier.at
Versuchter Mord am Ehemann – Freispruch vom Mordvorwurf
Aufgrund eines Messerstichs in die Herzregion beim 80 jährigen Ehegatten wurde der Angeklagten vorgeworfen, sie habe versucht ihren Ehemann zu töten.
Das Sachverständigengutachten hat ergeben, dass mit der Stichverletzung an sich Lebensgefahr verbunden gewesen wäre, weshalb die Staatsanwaltschaft auch davon ausgeging, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung wegen Mord anzunehmen sei. Deshalb lautete die Anklageschrift auf Mord und drohten der betagten Angeklagten eine Freiheitsstrafe von 10 bis zu 20 Jahren oder eine lebenslange Freiheitsstrafe.
Erfreulicherweise konnte ein Freispruch vom Vorwurf des Mordes erwirkt werden. Die Geschworen entschieden mit 8:0 Stimmen, dass die Angeklagte keinen Vorsatz hatte ihren Ehemann, mit dem sie seit vielen Jahren verheiratet war, zu ermorden.
Medien: www.kleinezeitung.at
Onlinebetrug – Einstellung des Verfahrens
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen er habe einen Online Vertrieb nur zum Schein erstellt, ohne jemals die Absicht gehabt zu haben tatsächlich Waren an die Kunden zu liefern.
Dutzenden Kunden soll trotz Zahlungseingangs keine Ware zugestellt worden sein.
In einer schriftlichen Stellungnahme konnte dargelegt werden, dass der Beschuldigte aufgrund eines Verstoßes gegen die Richtlinien eines Online Zahlungsanbieters nicht mehr auf die Mittel zur Herstellung der Waren zugreifen konnte, sowie die betroffenen Kunden auch davon in Kenntnis gesetzt hat.
Das Verfahren konnte rechtskräftig eingestellt werden.
Veruntreuung mit etwa einer Million Euro Schaden – bedingte Freiheitsstrafe
Dem Angeklagten wurde vorgeworfen er habe als Mitarbeiter eines größeren Handykonzerns zahlreiche Mobiltelefone veruntreut und sie ohne Kenntnis des Arbeitgebers privat verkauft.
Dabei ist ein Schaden von etwa EUR 950. 000,– entstanden über einen Zeitraum von über einem Jahr.
Der Angeklagte, der massiv an Spielsucht leidet, war umfassend geständig und hat einen erheblichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet, sowie sich freiwillig bereits vor der Verhandlung in eine stationäre Therapie aufgrund seiner Suchterkrankung begeben.
Das Gericht konnte gerade noch mit einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren das Auslangen finden.
Versuchter Mord am Lebensgefährten – Einstellung des Verfahrens
Der 21-jährigen Angeklagten wurde vorgeworfen, Sie habe – mit einem Messerstich in das Herz ihres Lebensgefährten . versucht diesen zu töten.
Es konnte herausgearbeitet werden, dass die Angeklagte in Notwehr gehandelt hat, da sie zum Tatzeitpunkt einem gegenwärtigen Angriff durch ihren Lebensgefährten ausgesetzt war. Dieser ist ihr körperlich deutlich überlegen und hatte wiederholt Gewalt gegen sie angewendet.
Die Verhängung der Untersuchungshaft konnte abgewendet werden.
Das Verfahren wurde letztlich eingestellt – es kam zu keiner Anklage.
Zeitungsartikel: www.krone.at
Kind stürzt aus dem Fenster – Fahrlässige Tötung – Freispruch
Ein vier-jähriges Kind ist aus dem Fenster des sechsten Stocks gestürzt und dabei ums Leben gekommen. Die Staatsanwaltschaft warf dem Onkel des Kindes, der sich zum Zeitpunkt des Sturzes im Zimmer befand vor, dass er den Tod des Kindes zumindest fahrlässig herbeigeführt habe.
Nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren wurde gegen den Onkel ein Strafantrag wegen fahrlässiger Tötung des Kindes eingebracht.
Es konnte beim Bezirksgericht Liesing ein rechtskräftiger Freispruch erwirkt werden, da von der Verteidigung ausgearbeitet wurde, dass dem Angeklagten kein objektiv sorgfältiges Verhalten vorzuwerfen wa
Medien: www.krone.at
Freispruch Stalking, trotz mehrfacher einschlägiger Vorstrafen und dreier Belastungszeugen
Dem Angeklagten wurde nun zum dritten mal vorgeworfen, er habe seine Ex – Frau gestalkt. Aufgrund des strafschärfenden Rückfalls drohte dem Angeklagten eine ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe.
Trotz belastender Äußerungen (sämtlicher) Beteiligten konnte ein rechtskräftiger Freispruch erwirkt werden, da sich das Opfer bei der Hauptverhandlung in massive Widersprüche und Ungereimtheiten verstrickte.
Seitens der Staatsanwaltschaft wurde das Protokoll der Hauptverhandlung beantragt, um zu überprüfen, ob das vermeintliche Opfer ihrerseits eine Falschaussage oder Verleumdung getätigt hat.
Freispruch von Körperverletzung, trotz dreier belastender Angaben
Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, er habe im Zuge seiner Arbeit als Lieferbote eine Körperverletzung begangen. Drei Personen belasteten den Angeklagten massiv. Die drei Zeugen konnten in erhebliche Widersprüche verstrickt werden.
Der Angeklagte wurde rechtskräftig freigesprochen. Nach der Verhandlung wurde gegen einen der drei Zeugen ein Ermittlungsverfahren wegen schwerer Körperverletzung (begangen am zuvor Angeklagten) eingeleitet und der Strafantrag gegen ihn auch eingebracht.
Der ehemalige Belastungszeuge, der sich nun als Angeklagter verantworten musste, tätigte eine Verantwortungsübernahme und leistete Schmerzengeld an den Mandanten.
Schwerer Einbruchsdiebstahl beim Tresor – rechtskräftiger Freispruch trotz DNA – Treffers
Der Angeklagten wurde vorgeworfen, sie habe ihre Anstellung als Reinigungskraft ausgenutzt, um bei einer betagten Dame Bargeld und Wertgegenstände in einem höheren fünfstelligen Bereich zu stehlen.
Trotz DNA Treffers konnte aufgrund der unschlüssigen und teils widersprüchlichen Angaben der Belastungszeugen ein rechtskräftiger Freispruch im Zweifel erzielt werden.
Es stellte sich in der Hauptverhandlung heraus, dass bereits früher im Haus „eingebrochen“ worden sei und auch früher schon Reinigungskräfte dafür verantwortlich gemacht wurden und das zu einem Zeitpunkt, als die Angeklagte noch gar nicht bei der betagten Dame beschäftigt war.
Freispruch vom Schmuggelvorwurf – Verstoß gegen das Wirtschaftsembargo
Der Angeklagten wurde vorgeworfen sie habe eine Uhr im Wert von über 50.000,– sowie eine Handtasche im Wert von über 3.000,– versucht nach Russland zu befördern, wodurch sie gegen das Handelsembargo in Hinblick auf Luxusgütern, das zum Zeitpunkt der Tatbegehung vorgelegen ist, verstoßen habe.
Bei einer Strafdrohung von bis zu drei Jahren konnte ein rechtskräftiger Freispruch erwirkt werden, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Angeklagte tatsächlich einen Vorsatz auf die Tat hatte.
Die Luxusgüter wurden wieder an den wirtschaftlichen Eigentümer ausgefolgt und konnte aufgrund des Freispruchs von der Konfiskation abgesehen werden.
Freispruch vom Vorwurf der schweren Körperverletzung wegen mehrfachen Knochenbruchs
Aufgrund zahlreicher einschlägiger Vorstrafen drohte dem Angeklagten eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Ihm wurde vorgeworfen er habe einer anderen Person im Park im Zuge einer Streiterei einen Knochenbruch am Kiefer sowie am Jochbein zugefügt. Bei der Streiterei blieb der Angeklagte selbst hingegen unverletzt.
Die Verteidigung gestaltete sich aufgrund der massiven Vorstrafenbelastung und des Umstands, dass sich der Angeklagte erst wenige Tage vor der Verhandlung an mich wendete, als äußerst herausfordernd.
Der Angeklagte wurde rechtskräftig vom Vorwurf freigesprochen, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass er sich gegen den (betrunkenen) Anzeiger lediglich gewehrt hat.
Falschaussage gegen Exfreund – Freispruch
Der Angeklagten wurde vorgeworfen, sie habe im Zuge einer Anzeige gegen ihren Ex-Lebensgefährten, der sie wiederholt misshandelt hatte, falsch ausgesagt.
Bei einer Verhandlung gegen ihren Ex – Lebensgefährten hat die Angeklagte behauptet, dass sie (aufgrund der Misshandlungen durch ihren Ex – Freund) bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Behandlung eines Arztes aufgesucht hatte, als es tatsächlich der Fall war bzw. war Gegenstand des Vorwurfs, dass sie beim Arzt nicht die gleichen Misshandlungen angegeben habe, wie bei der Anzeigenlegung. Dies konnte ihr aufgrund eines Eintrags bei der Kartei des Arztes nachgewiesen werden.
Erfreulicherweise konnte der schwer traumatisierten Angeklagten ein Vorsatz auf Falschaussage nicht nachgewiesen werden, weshalb sie auch rechtskräftig freigesprochen wurde.
Über 1 Kg Speed – Verfahren nach § 35 SMG eingestellt
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen er habe Amphetamin in einer die Grenzmenge um ein vielfaches überschreitenden Menge aus dem Ausland eingeführt oder habe dies zumindest versucht.
Nach einer Hausdurchsuchung konnten Nachweise für Bestellungen für eine 1 KG übersteigende Menge an Speed festgestellt werden.
Im Zuge der Hauptverhandlung (bei der dem Angeklagten ein Strafrahmen von 6 Monaten bis zu fünf Jahren drohte) konnte das Gericht davon überzeugt werden, dass ein Vorgehen nach § 35 SMG zweckmäßig erscheint, da der Angeklagte das Amphetamin zum eigenen Gebrauch verwenden wollte. Er hatte mehrere Jobs, bei denen er Tag und Nacht arbeitete – überdies ist nicht die gesamte Menge bei ihm angekommen, weshalb er immer wieder „nachbestellte“.
Das Verfahren wurde gegen den Angeklagten eingestellt, ohne dass er eine Vorstrafe dadurch erlitt.
Cannabis 18 KG – teilbedingte Freiheitsstrafe
Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, er habe über 18 KG Cannabis über einen Zeitraum von mehreren Jahren an unzählige Abnehmer gewinnbringend verkauft. Die 25fache Grenzmenge war dadurch um ein vielfaches Überschritten und drohte dem Angeklagten deshalb eine Freiheitsstrafe in der Dauer von einem bis zu fünfzehn Jahren.
Das Gericht konnte davon überzeugt werden, dass mit einer Teilbedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden kann.
Über den Angeklagten wurde eine teilbedingte Freiheitsstrafe verhängt und er konnte nach ein paar Monaten Freiheitsstrafe aus der Haft entlassen werden.
5 Kg Amphetamin – Unbedingter Teil der Strafe – 7 Monate
Laut Anklageschrift habe der Angeklagte mit mindestens 5 Kg Amphetamin – somit mit einer das 25fachen der Grenzmenge übersteigenden Menge an Suchtgift – Suchtgifthandel betrieben. Dem Angeklagten drohte ein Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren.
Im Ermittlungsverfahren wurde dem Beschuldigten dazumal noch zusätzlich der Suchtgifthandel von Methamphetamin in einer ebenfalls das 25fache der Grenzmenge übersteigenden Menge vorgeworfen – dieser Vorwurf konnte glücklicherweise bereits im Ermittlungsverfahren eingestellt werden.
Das Gericht konnte nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit feststellen, dass es tatsächlich die 25fache Grenzmenge an Amphetamin war – deshalb konnte mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden.
Freispruch vom schweren Raub
Zwei jungen Männern wurde vorgeworfen sie hätten bei einem in der Nähe ihrer Wohnung gelegenen Lebensmittelgeschäft einen schweren Raub begangen, indem sie bewaffnet mit Flaschen den Kassier bedroht und geschlagen hätten, um einige Artikel mitzunehmen.
Die beiden Angeklagten wurden aufgrund dieses Vorfalls, sowie dem Umstand, dass beide mehrfach einschlägig vorbestraft waren, in Untersuchungshaft genommen.
Ihnen drohte ein Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe.
Das Gericht konnte davon überzeugt werden, dass die beiden Angeklagten die Gewalt nicht ausgeübt haben, weil sie die Intention hatten den Kassier dadurch zu Herausgabe der Artikel zu nötigen. Weiters konnte nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Angeklagten tatsächlich Artikel mitgenommen haben.
Die beiden wurden vom Vorwurf des Raubs freigesprochen.
Freispruch vom schweren Raub
Dem Angeklagten wurde vorgeworfen er habe seinem Stiefsohn bei einem schweren Raub an einer alten Dame dadurch geholfen, dass er „aufgepasst“ habe und dann im Anschluss dem Stiefsohn dabei geholfen, davonzufahren.
Der Stiefsohn verursachte bei der alten Dame eine schwere Körperverletzung, wodurch dem Angeklagten Stiefvater eine Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren und höchstens 15 Jahren drohte.
Dies hätte im Falle einer Verurteilung eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs oder sieben Jahren nach sich gezogen.
Nach einem intensiven Beweisverfahren konnte die Unschuld des Angeklagten dargelegt werden und wurde er vom Vorwurf des Raubes rechtskräftig freigesprochen.
Freispruch vom Raub
Dem jugendlichen Angeklagten wurde vorgeworfen, er habe an einem Raub beim Bahnhof an einem anderen Jugendlichen mitgewirkt indem er durch seine (bedrohliche) Erscheinung neben dem unmittelbaren Täter gestanden sei.
Die Staatsanwaltschaft warf dem Angeklagten vor, er habe sich dadurch als Beitragstäter am Raub beteiligt.
Das Gericht konnte davon überzeugt werden, dass der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt einen Vorsatz darauf hatte am Raub mitzuwirken.
Der Angeklagte wurde rechtskräftig freigesprochen.
Widerstand gegen die Staatsgewalt – drei Monate bedingt
Dem bereits vorbestraften Angeklagten legte die Staatsanwaltschaft Widerstand gegen die Staatsgewalt zur Last. Aufgrund übermäßigem Alkoholkonsums wurde der Angeklagte nachdem er sich auffällig in einer Diskothek verhielt von den Security Mitarbeitern nach draußen verbracht, wo er jedoch wild um sich schlug. Als dann die Polizei einschreiten musste, setzte er sein gewalttätiges fort und hat versucht sich gegen die Polizei zur Wehr zu setzen, die ihn in den Arrestantenwagen verbringen wollte.
Unter Zuhilfenahme eines Gutachtens konnte festgestellt werden, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt aufgrund der massiven Alkoholisierung nicht dispositionsfähig war.
Er wurde nach § 269 StGB verurteilt, jedoch konnte ihm lediglich die Begehung der Tat in voller Berauschung nachgewiesen werden.
Trotz Vorstrafe, erlitt der Angeklagte eine Verurteilung in der Dauer von drei Monaten, wobei die gesamte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Die Verurteilung scheint – da sie drei Monate nicht übersteigt – nicht im Leumundszeugnis auf.
Freispruch schwere Körperverletzung Augenhöhlenbruch
Bei einer körperlichen Auseinandersetzung, die sich nach dem Ausgehen ereignete, wurde dem Angeklagten vorgeworfen er habe gemeinsam mit seinen Freunden, einer anderen Person eine schwere Körperverletzung zugefügt, wobei es unter anderem zu einer Augenhöhlenfraktur gekommen sei.
Der Angeklagte wurde als einziger von der Gruppe von den Vorwürfen freigesprochen, da es gelang darzulegen, dass nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass er tatsächlich gemeinsam mit den anderen Mitgliedern der Gruppe auf die Person eingetreten hat.
Der Angeklagte wurde vom Vorwurf (Strafdrohung von sechs Moaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) rechtskräftig freigesprochen.
Freispruch gewerbsmäßiger Diebstahl
Den Inhabern eines Friseursalons wurde vorgeworfen, diese haben Personen aus dem Suchtgiftmileu angewiesen Rasierapparate und Parfums aus Drogeriemärkten zu stehlen und diese dann wiederum an sie zu einem vergünstigen Preis zu verkaufen.
Zunächst konnte eine Einstellung für einen der beiden Beschuldigten erwirkt werden, da eine Tatbeteiligung aus den Beweisergebnissen nicht ableitbar war.
Nach mehreren Verhandlungstagen konnte auch ein rechtskräftiger Freispruch für den anderen Angeklagten erzielt werden, da den Angaben der Belastungszeugen aufgrund zahlreicher Widersprüche nicht gefolgt werden konnte.
Körperverletzung während Ehescheidungsprozess – Freispruch
Während einer Ehescheidung warf die Noch – Gattin dem Angeklagten neuerdings vor, er habe sie körperlich angegriffen, und zwar als der Angeklagte den gemeinsamen Sohn von ihrem Geschäftslokal abholen wollte.
Die Ex – Gattin hatte nicht das erste mal den Angeklagten angezeigt und war dies der letzte Versuch einen weiteren Scheidungsgrund für eine strittige Scheidung zu finden.
Es konnte dargelegt werden, dass den Angaben der Gattin nicht gefolgt werden durfte, zumal diese unschlüssig und teilweise mit sich selbst im Widerspruch waren.
Der Angeklagte wurde rechtskräftig von allen Vorwürfen freigesprochen.
Versuchte Brandstiftung mit Benzinkanister – Freispruch vom Vorwurf der Brandstiftung
Nachdem der Angeklagte mit einem Benzinkanister in das Büro seines Geschäftspartners marschiert ist, soll er dort das Benzin über sich und auf die Einrichtung geschüttet haben, wobei er dabei die Drohung ausstieß, dass er sich selbst anzünden werde, wenn der Geschäftspartner nicht erscheinen sollte.
Der Geschäftspartner schuldete ihm noch einen EUR 300.000 übersteigenden Betrag, den er ihm seit geraumer Zeit nicht bezahlt hatte. Er hatte ihn immer wieder vertröstet und zuletzt anscheinend auch bedroht.
Der Beschuldigte wurde von den einschreitenden Beamten sofort festgenommen und wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.
Die Staatsanwaltschaft warf dem Angeklagten vor, er habe versucht vorsätzlich eine Feuersbrunst zu legen und legte ihm somit einen Strafrahmen von einem bis zu 10 Jahren zu Last.
Nach einem mühsamen Beweisverfahren konnte ein Freispruch vom Vorwurf der Brandstiftung erwirkt werden.
Der Angeklagte wurde lediglich wegen schwerer Nötigung und Sachbeschädigung verurteilt und noch am selben Tag enthaftet.
Zeitungsartikel: kurier.at/chronik/wien
Vergewaltigungsvorwurf nach Tinderdate – Einstellung des Verfahrens
Nachdem sich die beiden Akademiker zu einem einmaligen Tinderdate trafen bei dem sie auch mehrmals miteinander schliefen, zeigte die Frau den Beschuldigten nach einigen Wochen wegen „Vergewaltigung“ an. Der Beschuldigte hatte sich bei ihr zunächst für ein paar Tage nicht gemeldet, was der Frau sehr missfiel. Im Anschluss daran erhob sie gegen ihn den Vorwurf, dass er sie „gegen ihren Willen“ penetriert habe.
Der Vorwurf wurde zunächst seitens der Ermittlungsbehörden auf ein gelinderes Vergehen („Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung“) umgestellt.
Nach Einbringung einer umfassenden Stellungnahme wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt, da es gelang auszuarbeiten, dass der Beschuldigte – ungeachtet der Behauptungen der Anzeigerin – zu keinem Zeitpunkt den Vorsatz hatte sie gegen ihren Willen zu penetrieren.
Der dagegen vom Opfer erhobene Fortführungsantrag wurde abgewiesen, wodurch die Einstellung des Verfahrens in Rechtskraft erwuchs.
Hingegen wurde gegen das Opfer ein Strafverfahren eingeleitet, da nach Einbringung der Stellungnahme und der Chatprotokolle der Vorwurf im Raum stand, dass sie den vermeintlichen Täter schwer genötigt habe. Sie hatte ihm wiederholt in Aussicht gestellt, dass sie ihn anzeigen würde (und dadurch seine Existenz zerstören werde), falls er sich nicht so verhielt, wie sie es sich wünschte.
Dieser Vorwurf kam vor Gericht.
Schwerer sexueller Missbrauch – Einstellung des Verfahrens
Dem Vater einer nunmehr erwachsenen Tochter wurde von ihr vorgeworfen, dass er sie im Kindergartenalter schwer sexuell missbraucht habe. Der Vater ist ein erfolgreicher Unternehmer und sind die Eltern des Opfers seit ihrer Geburt nicht mehr zusammen.
Die Tochter konnte sich an die vermeintlichen Übergriffe erst 10 Jahre danach erinnern – davor hatte sie keine Erinnerungen an die behaupteten Vorfälle. Der Vorwurf fiel zeitlich zusammen mit einer Eskalation in einem Alimentationsprozess bei dem das vermeintliche Opfer dem Beschuldigten auch vorgeworfen hat, dass er zu wenig an Alimente bezahlt habe.
Nach Einbringung einer umfangreichen Stellungnahem in der (massive) Widersprüche in den Angaben der Tochter aufgezeigt werden konnten, wurde das Verfahren eingestellt.
Freispruch – Willhaben Betrug
Dem mehrfach teilweise einschlägig vorbestraften Angeklagten wurde seitens der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, er habe Personen auf Willhaben angeschrieben, um vorzutäuschen Gold verkaufen zu wollen.
Nachdem er den Kaufpreis auf ein eigens zu diesem Zweck eröffneten Bankkonto erhalten habe, hätte er den Kontakt abgebrochen. Es entstand durch jene Handlungen ein Schaden im fünfstelligen Bereich.
Der Vorwurf gründete sich darauf, dass die Person, die jene Handlungen beging, sich als den Angeklagten ausgegeben hat.
Aufgrund eines von der Verteidigung beantragten Schriftgutachtens konnte dargelegt werden, dass die Unterschrift, die der Täter bei der Eröffnung des Bankkontos setzte, nicht diejenige des Angeklagten war.
Der Angeklagte wurde rechtskräftig freigesprochen.
Freispruch – Diebstahl aus dem Tresor
In einem Büro wurde einem Mitarbeiter vorgeworfen, er habe Geld aus dem Tresor entwendet. Die Staatsanwaltschaft legte dem Angeklagten das Vergehen des schweren Diebstahls zur Last. Als belastenden Umstand brachte die Staatsanwaltschaft vor, dass er sich – als er sich mit dem Vorwurf durch seinen Arbeitgeber konfrontiert sah – zusicherte den Schaden zu ersetzen.
In der Hauptverhandlung konnte dargelegt werden, dass der Arbeitgeber schon länger einen Grund suchte den Mitarbeiter zu kündigen (da ihm dieser zu teuer wurde).
Weiters konnte herausgearbeitet werden, dass weitere Personen ebenfalls Zugang zum Tresor hatten, sowie dass bei anderen Personen im Büro aufgrund von Geldschwierigkeiten sogar Exekutionen betrieben wurden.
Es konnte der Argumentation der Verteidigung gefolgt werden, dass er lediglich deshalb zusicherte den Schaden zu ersetzen, weil er fürchtete ansonsten angezeigt zu werden.
Der Angeklagte wurde rechtskräftig freigesprochen.
Vergewaltigung K.O. Tropfen – Einstellung des Verfahrens
Nach einem ersten und einmaligen Treffen, dass sich über ein Wochenende erstreckte, warf die Dame dem Beschuldigten vor, er habe ihr K.O. Tropfen eingeflößt und in weiterer Folge ihren getrübten Bewusstseinszustand ausgenutzt, um wiederholt den Beischlaf an ihr zu vollziehen.
Der Sohn der Dame war ebenfalls gelegentlich in diesem Zeitraum in der Wohnung zugegen und behauptete auch er, dass eine Mutter einen „nicht ganz normalen“ Eindruck gemacht habe.
Die Anzeige gegen den Beschuldigten erfolgte erst, nachdem sich dieser nicht mehr bei der Dame gemeldet hatte, obwohl sie sich mit ihm eine Beziehung wünschte.
Es stellte sich heraus, dass sie im fraglichen Zeitraum mit ihrem PKW gefahren ist, um Ausflüge mit dem Beschuldigten zu unternehmen – und dies obwohl sie behauptete in einem völlig beeinträchtigten Bewusstseinszustand gewesen zu sein.
Nachdem sie bemerkte, dass der Beschuldigte kein Interesse an einer Beziehung hatte, brüskierte sie sich in sozialen Medien darüber, dass dieser die Frauen „betrüge“ und nur auf das „eine“ aus sei. K.O. Tropfen und Vergewaltigungen sind ihr erst bei der Polizeieinvernahme offenkundig wieder in den Sinn gekommen.
Ein Gutachten an einer entnommenen Haarprobe der Dame ergab, dass die für K.O. Tropfen typischen Substanzen nicht nachgewiesen werden konnten – ebenso wenig konnte auf eine Beeinträchtigung im genannten Zeitraum geschlossen werden.
Das Verfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft nach einem langen Ermittlungsverfahren letztlich eingestellt.
Rippenbruch – dennoch Diversion
Als bei einer Party sich die Nachbarin aus dem angrenzenden Balkon gestört fühlte, spritzte sie die Partygäste von ihrem Balkon aus mit einem Gartenschlauch an. Der Gastgeber der Feier ging daraufhin zu ihrer Wohnung hinüber und stellte diese zur Rede. Aus dem Gespräch entwickelte sich ein Handgemenge, bei dem die Nachbarin zu Sturz kam und sich dabei eine Rippe brach.
Trotz Vorliegens einer schweren Körperverletzung konnte aufgrund einer Verantwortungsübernahme in Zusammenhalt mit der Bereitschaft allfällige Schäden (ohne weitere Klärung des Sachverhalts) zu ersetzen, konnte seitens der Staatsanwaltschaft mit einer diversionellen Erledigung des Sachverhalts das Auslangen gefunden werden. Es kam zu keiner Verhandlung und zu keiner Verurteilung.
Stalking – Einstellung des Verfahrens
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, dass er seine ehemalige Affäre in Niederösterreich stalke. Die Dame behauptete, dass eine Person immer wieder in der Nacht auf ihrem Grundstück auftauchte. Dies konnte sie vor allem daran erkennen, dass das Licht in ihrer Einfahrt anging und auch der Hund manchmal „anschlug“. Der Beschuldigte hat im fraglichen Zeitraum auch eine Vielzahl an SMS an die Dame geschrieben, sowie ein paar mal versucht sie anzurufen.
Da der in Wien lebende Beschuldigte weder über ein Fahrzeug noch über einen Führerschein verfügt und auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden konnte, dass nicht eine andere Person sich auf dem Grundstück aufhielt, konnte dargelegt werden, dass erhebliche Zweifel an der Annahme der Täterschaft bestehen.
Die Nachrichten und Anrufe erfolgten im Zuge eines wechselseitigen Chatverlaufs und brachte die Dame nicht explizit zum Ausdruck, dass sie keinen Kontakt mit dem Beschuldigten wünschte.
Das Verfahren konnte rechtskräftig eingestellt werden.
Stalking – Einstellung des Verfahrens
Dem Beschuldigten, der viele Jahre mit dem Opfer eine Affäre hatte, wurde vorgeworfen, dass er, nachdem sie sich von ihm getrennt hatte, sie beharrlich verfolgte. Die Anzeigerin brachte einen umfassenden Sachverhalt bei der Polizei vor, wonach der Beschuldigte anonyme Briefe an den Arbeitgeber schrieb, Fake Accounts mit ihrem Namen erstellte und auch ihr Fahrzeug verunreinigte und zerkratzte.
In einem ausführlichen Schriftsatz konnte dargelegt werden, dass sich aus dem Vorbringen des Opfers, sowie aus den erfolgten Ermittlungsschritten kein Zusammenhang zum Beschuldigten ergibt und bis auf einige Vermutungen des Opfers keinerlei Tatsachensubstrat für ein Strafantrag vorliegt.
Das Verfahren konnte rechtskräftig eingestellt werden.
Freispruch – Online Marketing Außenmitarbeiter
Dem Angeklagten wurde vorgeworfen er habe als Außenmitarbeiter eines Online – Marketing Unternehmens eine Kundin vorsätzlich darüber getäuscht, dass in Wirklichkeit keinerlei Leistungen erbracht werden sollten.
Die Dame hatte den Vertrag unterzeichnet und kurze Zeit darauf bei der Polizei Anzeige erstattet, weil sie plötzlich der Meinung war, dass dies womöglich ein Betrug sei, weil andere Kunden dieser Online Marketing Firma sich im Internet darüber ausließen was für eine schlechte Firma das nicht sei.
Es konnte in der Hauptverhandlung dargelegt werden, dass der Außenmitarbeiter lediglich für die Anbahnung des Geschäfts zuständig war und es auch bei jeder bisher erfolgten Anbahnung im Anschluss zu tatsächlichen Leistungen gekommen ist – somit handelte es sich dabei um eine rein zivilrechtliche (und nicht strafrechtliche) Angelegenheit.
Der Angeklagte wurde rechtskräftig freigesprochen.
Freispruch – Sachbeschädigung bei Demonstrationen gegen Lobau – Tunnel
Der Angeklagte demonstrierte mit einer größeren Gruppe auf einer Baustelle gegen die Errichtung des Lobau – Tunnels. Die einschreitenden Polizisten warfen ihm vor, er habe Beschädigungen an der Absperrung vorsätzlich verursacht und brachten dies zur Anzeige.
Die Staatsanwaltschaft warf in weiterer Folge dem Demonstranten den Tatbestand der versuchten Sachbeschädigung vor.
Bei der Hauptverhandlung konnte dargelegt werden, dass der Angeklagte eine solche Sachbeschädigung nicht begangen und auch nicht versucht hat.
Er wurde rechtskräftig freigesprochen.
Einstellung des Verfahrens – Veruntreuung in Höhe von EUR 60.000
Vom ehemaligen Arbeitgeber wurde der Beschuldigten vorgeworfen sie habe einen Betrag in Höhe von etwa EUR 60.000 veruntreut. Nach einem aufwendigen Ermittlungsverfahren mit zahlreichen Beweisanträgen konnte dargelegt werden, dass die Vorwürfe des Arbeitgebers haltlos sind. Das Verfahren wurde eingestellt.
Freispruch vom Vorwurf nach § 207 Abs 1 StGB
Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, er habe wiederholt eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen. Die beiden hatten sich über soziale Medien kennengelernt und sich bei der Donauinsel getroffen.
Der Angeklagte stellte zunächst jedwede sexuelle Handlungen im Ermittlungsverfahren in Abrede. Aufgrund eines DNA Gutachtens konnte jedoch seine Verantwortung dahingehend widerlegt werden.
Im Zuge der Hauptverhandlung konnte herausgearbeitet werden, dass der Angeklagte keinen Vorsatz darauf hatte, dass die zum Tatzeitpunkt 13 jährige tatsächlich 13 Jahre alt war.
Nach durchgeführtem Beweisverfahren konnte nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Angeklagte tatsächlich einen Vorsatz darauf hatte, dass die Betroffene zum Tatzeitpunkt das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
Der Angeklagte wurde von allen Vorwürfen rechtskräftig freigesprochen.
Freispruch vom Vorwurf nach § 3g Verbotsgesetz
Der Angeklagten wurde seitens der Staatsanwaltschaft zu Last gelegt, sie habe sich im Sinne des § 3 g Verbotsgesetz nationalsozialistisch betätigt, indem sie ihrem Ehemann am Geburtstag von Adolf Hitler ein Bild mit Eiernockerl per Whatsapp gesendet hat, sowie an anderen Tagen zwei weitere Postings, aus denen die Staatsanwaltschaft abgeleitet hat, diese seien geeignet den Nationalsozialismus oder Adolf Hitler zu verherrlichen.
Alle Geschworenen konnten davon überzeugt werden, dass es sich bei der Angeklagten um keine Person handelt, die den Nationalsozialismus oder Adolf Hitler verherrlicht und auch nicht, dass sie einen Vorsatz darauf hatte, derartige Inhalte zu verbreiten.
Aus diesem Grund wurde sie rechtskräftig freigesprochen.
Vergewaltigung nach K.O. Tropfen – Einstellung des Verfahrens
Dem Beschuldigten – einem Geschäftsführer bei einem renommierten Finanzinstut – wurde vorgeworfen er habe in einer stadtbekannten Disco in den frühen Morgenstunden einer Studentin K.O. Tropfen in einem Drink verabreicht, woraufhin die beiden dann in seine Wohnung gefahren sind, wo es zum Geschlechtsverkehr gekommen ist.
Die Studentin legt dem Beschuldigten zu Last, er habe ihr K.O. Tropfen verabreicht und dann den dadurch verursachten getrübten Bewusstseinszustand ausgenutzt um wiederholt sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen.
Beim Beschuldigten erfolgte prompt eine Hausdurchsuchung bei der auch bestimmte dem SMG unterliegende Substanzen gefunden werden konnten.
In einer schriftlichen Stellungnahme konnte dargelegt werden, dass die Studentin bereits deutlich alkoholisiert an den Beschuldigten herangetreten war. Ferner wurde hervorgehoben, dass die Studentin sich in der Nacht äußerst aktiv beim Geschlechtsverkehr verhielt und diesen sogar wiederholt forderte (was für einen durch K.O. Tropfen beeinträchtigten Zustand eher untypisch ist). Weiters konnte dargelegt werden, dass es am Folgetag zu weiteren freiwilligen sexuellen Handlungen gekommen ist, an die sich die Studentin erinnern kann.
Aufgrund eines Gutachtens, bei dem der Gutachter zum Ergebnis kam, dass keine gemeinhin als “K.O. Tropfen” erachtete Substanz bei der Studentin nachgewiesen werden konnte, wurde das Verfahren eingestellt.
Dem gegen diesen Beschluss eingebrachten Fortführungsantrag wurde der Erfolg verwehrt. Die Einstellung erwuchs in Rechtskraft.
Missbrauch einer wehrlosen Person – § 205 StGB – Einstellung des Verfahrens
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er habe seine Ex – Lebensgefährtin an ihr Geschlechtsteil gegriffen, als diese schlief bzw. in einem Dämmerzustand nach einer spürbaren Alkoholisierung war.
Die Anzeigerin warf dem Beschuldigten zunächst “Vergewaltigung” vor – dieser Vorwurf wurde dann von den ermittelnden Behörde auf den Tatbestand nach § 205 StGB – Missbrauch einer wehrlosen Person – umgestellt.
Der Sachverhalt hat sich so zugetragen, dass die beiden vereinbart hatten, dass die Anzeigerin mit ihren Freundinnen ausgeht, während ihr Ex – Lebensgefährte – der Beschuldigte – auf die kleine gemeinsame Tochter aufpasst.
Als die Anzeigerin nach Hause kam und sich auf das Sofa legte, begab sich der Beschuldigte zu ihr und nahm die sexuelle Handlung an ihr vor.
Was die Anzeigerin vor der Polizei nicht erwähnte, war, dass es sich bei dem Verhältnis zwischen den beiden um eine “on – off” Beziehung handelte, bei der es immer wieder zu Sex und geschlechtlichen Handlungen zwischen den beiden kam. Dies ließ sich zwanglos aus vorgelegten Whatsapp – Chats ableiten.
Der Beschuldigte konnte im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme darlegen, dass er zu keinem Zeitpunkt einen Vorsatz darauf hatte, sexuelle Handlungen gegen den Willen der Anzeigerin vorzunehmen. Vielmehr war der Beschuldigte durchgehend der Auffassung, dass die geschlechtlichen Handlungen, die er an ihr auf dem Sofa vornahm im einvernehmen erfolgt sind (so wie die sexuellen Handlungen, die im Vorfeld jenes Abends geschehen sind).
Das Verfahren wurde rechtskräftig eingestellt, nachdem ein Fortführungsantrag vom LG Korneuburg abgewiesen wurde.
Freispruch vom Vorwurf der schweren Körperverletzung
Dem zweifach einschlägig vorbestraften Angeklagten wurde von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, er habe einem anderen Fahrgast in einem Zug mehrere Faustschläge versetzt, die zu einer Fissur der Augenhöhle und zu mehreren Prellungen und Abschürfungen geführt haben.
Der Angeklagte verantwortete sich dahingehend, dass er die andere Person, nachdem diese ihn angespuckt hatte und auf ihn losgegangen war, in den Sessel drückte und ansonsten nichts getan hatte.
Ein von Amts wegen eingeholtes Gutachten ergab, dass das Verletzungsbild beim Verletzten vielmehr mit den Schilderungen des Angeklagten in Einklang steht als mit jenen des Anzeigers. Überdies verstrickte sich der Anzeiger in gravierende Widersprüche, die letztlich in überzogenen Schmerzengeldforderungen mündeten.
Letztlich konnte mit einem Freispruch vorgegangen werden.
Vorwurf des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels nach § 27 Abs. 3 SMG – Einstellung des Verfahrens
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er habe mehrere 100 Gramm Cannabis mit gewerbsmäßiger Intention in Verkehr gesetzt. Der Vorwurf stützte sich auf die Angaben einer vermeintlichen Abnehmerin, die behauptete, der Beschuldigte habe ihr über einen bestimmten Zeitraum hinweg in Wien in einem Park Suchtgift gewinnbringend verkauft.
Es konnte im Zuge einer schriftlichen Sachverhaltsdarstellung aufgezeigt werden, dass es sich bei der Abnehmerin um die Ex-Freundin des Beschuldigten handelte, mit der er im Streit auseinandergegangen ist. Jene Umstände hat sie bei der Polizei mit keinem Wort erwähnt – vielmehr hat sie den Sachverhalt so geschildert, dass es sich beim Beschuldigten um eine an sich fremde Person handelt, die ihr regelmäßig Suchtgift überließ.
Aus den Chats konnte abgeleitet werden, dass sie sich weder regelmäßig in einem Park getroffen haben, noch dass er ihr regelmäßig Suchtgift verkauft hatte.
Das Verfahren wurde rechtskräftig eingestellt.
Veruntreuung von über EUR 33.000,– – Einstellung des Verfahrens
Der Beschuldigten wurde vorgeworfen, sie habe einer älteren Dame, um die sie sich mehrere Jahre gekümmert hat, insgesamt über EUR 33.000,– veruntreut. Dies soll sich so ereignet haben, dass die Beschuldigte ohne Auftrag fortwährend Geld vom Konto der betagten Dame abgehoben hat, ohne damit betraut worden zu sein.
In einer schriftlichen Stellungnahme konnte dargelegt werden, dass sämtliche Behebungen im Einverständnis und im Auftrag von der alten Dame erfolgt sind. Die Beschuldigte kümmerte sich mehrere Jahre um die alte Frau und gab das Geld beinahe ausschließlich für alltägliche Besorgungen der Anzeigerin aus – die restlichen Beträge behielt sie sich im Einvernehmen mit der Dame als Aufwandsentschädigung für die Zeit, die mit der Betreuung verbunden war.
Das Verfahren konnte rechtskräftig eingestellt werden.
Doppelter Augenhöhlenbruch – Verfahren eingestellt nach § 200 StPO
Gegenstand des Vorwurfs gegen den jungen Softwareentwickler war, dass er nach dem Ausgehen in Ischgl zwei Personen verletzt haben soll. Bei einem der beiden habe er durch das Versetzen mehrerer Schläge ins Gesicht einen doppelten Augenhöhlenbruch verursacht.
Das gesamte Geschehen wurde von einer angrenzenden Bar aus per Video aufgezeichnet und die Verletzungen konnten im Krankenhaus objektiviert werden.
Der geständige Angeklagte übernahm die volle Verantwortung für das Geschehen. Auf dem Video ließ sich auch erkennen, dass die Provokationen von den zwei Personen ausgegangen sind und diese sehr aggressiv einen Konflikt gesucht haben. Der Angeklagte leistete einen Teil des geforderten Schmerzengeldes und entschuldigte sich bei den beiden Geschädigten.
Das Landesgericht Innsbruck konnte mit einer Diversion das Auslangen finden. Ein Eintrag im Strafregister blieb dadurch aus.
Betrug in Höhe von EUR 159.500,– – Verfahren rechtskräftig eingestellt
Seitens der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschuldigten schwerer Betrug mit einem Schadenbetrag in Höhe von EUR 159.500,– zu Last gelegt. Jener Vorwurf gründete sich auf die Anzeige der Cousine des Beschuldigten, die den Nachlass der verstorbenen Tante des Beschuldigten vertrat.
Die Cousine warf dem Beschuldigten vor, er habe sich widerrechtlich Sparbücher der verstorbenen Tante angeeignet und bei der Bank die Herausgabe der tatgegenständlichen Beträge erschlichen.
Mit einer schriftlichen Stellungnahme konnten jene Vorwürfe ausgeräumt werden. Es wurde vorgebracht, dass der Beschuldigte ein sehr inniges Verhältnis zur Tante hatte und diese ihm die auf den Sparbüchern befindlichen Beträge schenkte, um ihn bei der Finanzierung seines Hauses zu unterstützen.
Die Cousine hatte zuvor weitere zahlreiche zivilrechtliche Klagen angestrebt, die allesamt ins Leere gingen.
Auch jene Anzeige konnte rechtskräftig eingestellt werden.
Vorbereitung von Suchtgifthandel – 1,6 kg Cannabis – 3 Monate bedingt
Beim wiederholt wegen Suchtgift angehaltenen Beschuldigten wurden im Keller mehrere abgepackte Säcke Cannabis gefunden – insgesamt 1,6 kg Cannabis mit einem außergewöhnlich hohen Reinheitsgehalt. Überdies wurde bei ihm ein fremder Ausweis gefunden.
Eine geplante Festnahme konnte durch die Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme abgewendet werden. Die Anklage wurde seitens der Staatsanwaltschaft im Anschluss an die schriftliche Stellungnahme eingebracht.
Aufgrund der geständigen Verantwortung konnte mit einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten das Auslangen gefunden werden. Dies insbesondere deshalb auch, weil er sich der Weisung unterwarf, eine Suchtgifttherapie zu absolvieren. Der Angeklagte erlitt dadurch keinen Eintrag ins Leumundszeugnis.
Vom Vorwurf der Urkundenunterdrückung wurde der Angeklagte rechtskräftig freigesprochen.
3g VerbotsG – Freispruch
Dem Angeklagten wurde seitens der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt, dass er gegen § 3g VerbotsG verstieß, indem er einer Person Bücher angeboten hat, wobei die Staatsanwaltschaft dem Inhalt der Bücher einen nationalsozialistischen Inhalt unterstellte. Ferner wurde ihm vorgeworfen, dass er durch das Übermitteln eines Bildes sich ebenfalls im Sinne des § 3g VerbotsG nationalsozialistisch wiederbetätigte.
Der Angeklagte wurde von den Geschworenen von allen Vorwürfen freigesprochen (7:1, 8:0, 7:1).
3g VerbotsG – Einstellung des Verfahrens nach Zurückziehung der Anklageschrift
Die Staatsanwaltschaft warf dem Angeklagten vor, er habe sich nationalsozialistisch wiederbetätigt indem er lautstark durch die Straßen marodieren und dabei nationalsozialistische Parolen brüllte, sowie seine Hand mehrmals zum Hitlergruß ausgestreckte.
Durch ein Gutachten konnte dargelegt werden, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt aufgrund seines getrübten Bewusstseinszustands (Medikamente und Alkohol) nicht zurechnungsfähig war. Das Verfahren wurde im Stadium der Hauptverhandlung eingestellt, da die Staatsanwaltschaft zwischen zwei Hauptverhandlungen die Anklageschrift zurückzog, als das Gutachten einlangte.
VerbotsG § 3g Einstellung
Der Beschuldigte sah sich mit dem Vorwurf der Wiederbetätigung nach dem VerbotsG § 3g konfrontiert. Er soll in einer Whatsapp – Gruppe mehrere Bilder gesendet haben, die die Ermittlungsbehörden als nationalsozialistischen Inhalt erachteten. Es konnte dargelegt werden, dass der Beschuldigte dies nicht tat, um nationalsozialistische Propaganda zu betreiben. Das Verfahren konnte rechtskräftig eingestellt werden
207, 218 StGB Freispruch
Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, er habe seine Tochter sexuell belästigt (§ 218 StGB), sowie seine Enkeltochter sexuell missbraucht (§ 207 StGB). Nach einem sehr langen und aufwendigen Ermittlungsverfahren entschloss sich die Staatsanwaltschaft, Anklage zu erheben. Im Beweisverfahren konnte dargelegt werden, dass den teilweise (massiv) widersprüchlichen Angaben der Zeugen nicht gefolgt werden kann. Der Angeklagte wurde rechtskräftig freigesprochen.
133 StGB Freispruch
Der Angeklagten wurde zunächst vorgeworfen, dass sie einen sechsstelligen Betrag als Heimhelferin veruntreut habe. Sie geriet dadurch in Untersuchungshaft. Aufgrund einer aufwendigen Schilderung der Ereignisse konnte nach sehr kurzer Zeit die Uhaft abgewendet werden. Übrig blieb ein fünfstelliger Betrag, den die Staatsanwaltschaft anklagte. Die Angeklagte wurde letztlich von allen Vorwürfen rechtskräftig freigesprochen.
83 StGB Freispruch
Dem Angeklagten wurde zu Last gelegt, er habe seine Lebensgefährtin an den Haaren gezogen und mit Faustschlägen am Oberarm geschlagen. In der Hauptverhandlung konnte dargelegt werden, dass den Angaben der Zeugin nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gefolgt werden kann. Der Angeklagte wurde rechtskräftig freigesprochen.
Einstellung – § 83 StGB
Der Beschuldigte hat zu Halloween wiederholt ein intensives Hämmern an der Türe wahrgenommen, das nicht aufhören wollte. Als er die Türe öffnete, sah er sich einem alkoholisierten Mann gegenüber. Es kam zu Tätlichkeiten, bei der der alkoholisierte Mann behauptete, dass der Beschuldigte ihm einen oder mehrere Faustschläge versetzt habe. Das Verfahren wurde nach Einbringung einer Stellungnahme eingestellt.
Freispruch – Schwerer Betrug etwa 1 Million Schaden
Dem Angeklagten wurde nach einem etwa einjährigen Ermittlungsverfahren von der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft vorgeworfen, er habe bei einem Immobilienverkauf den Käufer über erhebliche Umstände getäuscht – etwa um das tatsächliche Bestehen eines luktrativen Mieters – indem er eine Scheingesellschaft als Mieter vorgetäuscht habe.
Nach aufwendigem Ermittlungsverfahren drohte dem Angeklagten ein Strafrahmen von einem bis zu 10 Jahren.
In der Hauptverhandlung, die sich über mehrere Verhandlungstage erstreckte, konnte herausgearbeitet werden, dass zum Einen dem Gutachten ein konkreter Schadenbetrag nicht zu entnehmen ist, sowie dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass es weitere Absprachen zwischen dem Angeklagten und dem Käufer gab.
Der Angeklagte wurde im Zweifel freigesprochen.
Widerstand gegen die Staatsgewalt – Einstellung des Verfahrens
Der Beschuldigten wurde vorgeworfen, sie habe im Zuge einer Amtshandlung eine Polizistin an der Hand gekratzt, als diese sie aufwecken wollte. Die Ermittlungsbehörden legten dies als Widerstand gegen die Staatsgewalt aus. Da sich die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt in einem alkoholisierten Zustand befand und auch unter Medikamenteneinfluss stand, ergab ein Sachverständigengutachten, dass sie zum Zeitpunkt der Tat nicht zurechnungsfähig war.
Das Verfahren konnte rechtskräftig eingestellt werden.
218 StGB – Freispruch
Dem jungen Angeklagten wurde vorgeworfen, er habe seine Bekannte sexuell belästigt indem er ihr, nachdem er sich nach einer Feier zu ihr ins Bett gelegt hatte, an ihr Geschlechtsteil griff.
Es konnte in der Hauptverhandlung herausgearbeitet werden, dass der Angeklagte, der zum Zeitpunkt alkoholisiert war und die Bekannte schon seit Jahren kannte, davon ausging, dass es der Bekannten recht war und somit kein Vorsatz vorlag.
Der Angeklagte wurde rechtskräftig freigesprochen.
Stalking – Einstellung des Verfahrens
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er habe seine ehemalige Affäre, mit der er mehrere Jahre ein Verhältnis unterhielt wiederholt in ihrer Lebensführung unzumutbar beeinträchtigt, indem er ihr bedrohliche Nachrichten per Brief und per Email übermittelte und auch beim Jugendamt anrief, um sie und ihre Familie dort zu diffamieren.
Nach einem äußerst umfangreichen Ermittlungsverfahren konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass der Beschuldigte es war, der diese Taten begangen hatte. Das Verfahren wurde aus tatsächlichen Gründen eingestellt.
Sechs Messerstiche – 2,5 Jahre Freiheitsstrafe
Der Angeklagte hatte eine absichtlich schwere Körperverletzung zu verantworten unter Verwendung eines Messers. Ihm wurde vorgeworfen, dass er einen Bekannten sechs mal mit dem Messer attackierte, wobei der andere mehrere Schnitt- und Stichverletzungen im Bereich des Kopfes und des Oberkörpers erlitt. Dem Angeklagten drohte ein Strafrahmen von 2 – 10 Jahren.
Es konnte nach einem reumütigen Geständnis und der Herausarbeitung der Tatumstände mit einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei einhalb Jahren das Auslangen gefunden werden.
Erfolge vor Höchstgerichten
Diese Rubrik beschäftigt sich mit erfolgreichen Rechtsmitteln (Berufung) an die Höchstgerichte.
Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 erster und vierter Fall StPO
Der Angeklagte wurde zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen § 28a Abs 4 SMG verurteilt. Erschwerend wertete das Gericht die sieben einschlägigen Vorstrafen und die Begehung der Tat kurz nach der letzten bedingten Entlassung aus der Justizanstalt. Aufgrund des strafschärfenden Rückfalls nach § 39 StGB lag bei ihm ein Strafrahmen von 1 – 20 Jahren vor.
Der dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde wurde in Hinblick auf zwei Rügen stattgegeben und das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Der OGH begründete die Kassation des Urteils wie folgt:
„Zutreffend zeigt die Mängelrüge auf, dass die zu A/1, insbesondere zur subjektiven Tatseite, getroffenen Feststellungen undeutlich (Z 5 erster Fall) sind. Nach Konstatierungen zum Entschluss der drei Angeklagten, „gemeinsam eine Cannabisplantage zu betreiben“, zu den unterschiedlichen Aufgaben der drei und zur Ernte von etwa sechs Kilogramm Cannabiskraut (mit einer die Grenzmenge 17,34-fach übersteigenden Reinsubstanz an Delta -9-THC und THCA) enthält das Urteil (zur subjektiven Tatseite) – soweit hier entscheidend – folgende Passage: „Alle drei Angeklagten handelten mit dem Wissen und Wollen eine kriminelle Vereinigung über einen längeren Zeitraum von mehreren Monaten für die Erzeugung und Handel einer großen – jedenfalls über dem 15-fachen der Grenzmenge – liegenden Menge Suchtgift zu gründen und setzten als Mitglieder dieser kriminellen Vereinigung die unter Punkt A./1. im Urteilsspruch beschriebenen Tathandlung“. Zudem hätten die Angeklagten „im Wissen um das arbeitsteilige Zusammenwirken ihrer Mittäter im Rahmen dieser Vereinigung“ gehandelt (US 7).“
Ferner:
„Im Recht ist allerdings der weitere Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der zu diesem Punkt des Schuldspruchs getroffenen Feststellung, der Beschwerdeführer habe mit der Absicht gehandelt, sich durch den wiederkehrenden Verkauf von Cannabiskraut (im Urteil zudem nicht konkretisierte) längere Zeit hindurch ein Einkommen von mehr als 400 Euro monatlich bei „jährlicher Durchschnittsbetrachtung“ zu verschaffen (US 8). Zwar wäre die Ableitung von Feststellungen zur subjektiven Tatseite (hier: zur Absicht) „aus dem äußeren Geschehen“ (vgl US 13) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht von vornherein zu beanstanden (vgl RIS-Justiz RS0116882). Dies gilt jedoch nur, wenn der in objektiver Hinsicht festgestellte Sachverhalt so gelagert ist, dass der Schluss von diesem auf die (entsprechende) innere Tatseite im Einklang mit den Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungswerten steht (RIS-Justiz RS0118317). Dem Urteil ist „zum äußeren Geschehen“ jedoch bloß zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch den angelasteten Verkauf von Cannabiskraut im gesamten Tatzeitraum von etwa sechs Monaten 700 Euro eingenommen habe (US 8 f). Zwar steht es der Annahme einer auf die Erzielung eines nicht bloß geringfügigen Einkommens gerichteten Intention nicht generell entgegen, wenn der Erlös tatsächlich geringer ausgefallen ist. Als – wie hier – einzige Begründung für die Konstatierung einer solchen Absicht taugt ein solches objektives Tatgeschehen jedoch nicht, zumal zufolge Aufhebung des Schuldspruchs A/1 die zu diesem getroffenen Feststellungen nicht bestehen bleiben (vgl RIS-Justiz RS0115884; Ratz, WK-StPO § 289 Rz 17).“
Entscheidung: 14Os28/22g
Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof
Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO
Der Angeklagte wurde wegen § 107 Abs 1, Abs 2 StGB verurteilt und auch eine Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB über ihn verhängt.
Dagegen wurde Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, die zur Aufhebung des Urteils führte.
Dazu der OGH:
Die Rüge (nominell Z 11, der Sache nach Z 9 lit a) weist im Ergebnis zutreffend darauf hin, dass die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite die rechtliche Beurteilung der Tat als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB nicht zu tragen vermögen. Zum einen konstatierte das Schöffengericht nämlich, dass es der
– mit dem „Vorsatz, seine Opfer mit einer Vergewaltigung beziehungsweise sogar mit dem Umbringen zu bedrohen“, handelnde – Betroffene „in Kauf nahm und sich damit abfand“ (US 5), die Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen. Solcherart brachten die Tatrichter bloß einen – für eine Tatbeurteilung nach § 107 Abs 1 (und 2) StGB nicht ausreichenden – Eventualvorsatz zum Ausdruck. Abweichend davon gingen sie im Rahmen der Beweiswürdigung davon aus, dass es dem Betroffenen „darauf ankam“, durch die Drohungen „andere“ in Furcht und Unruhe zu versetzen (US 6). Aus Sicht des Obersten Gerichtshofs ist daher nicht erkennbar, was der Schöffensenat insoweit tatsächlich feststellen wollte. Somit bringt das Urteil eine Konstatierung, dass der Betroffene mit der Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) handelte, die Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen, nicht zum Ausdruck (vgl RIS-Justiz RS0099575 [T6], RS0117228; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 570; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.188).
Entscheidung: 12Os50/20z
Nichtigkeitsbeschwerden an den Obersten Gerichtshof
Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO
Der Angeklagte wurde wegen § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei das Erstgericht festgestellt hat, dass der Angeklagte aufgrund eines als notorisch angenommenen Reinheitsgehalts die 25fache Grenzmenge überschritten habe.
Die dagegen ergriffene Mängelrüge führte zur Kassation des Urteils:
Im Recht ist die Mängelrüge mit ihrer Kritik an unvollständiger Begründung (Z 5 zweiter Fall) der erstgerichtlichen Feststellungen zu 1./, wonach das vom Angeklagten überlassene Kokain einen „notorischen durchschnittlichen Reinsubstanzgehalt von 30 %“ aufwies. Dabei ließ das Erstgericht die Aussage des Zeugen E***** K***** unerörtert, vom Angeklagten an H***** überlassenes Suchtgift habe sich bei einer gemeinsamen Konsumation (kurze Zeit nach dieser Übergabe) als „Katastrophe“ erwiesen (ON 60 PS 11). Mit diesem Verfahrensergebnis zur Qualität des Suchtgifts hätte sich das Erstgericht mit Blick auf die nur knappe Überschreitung der iSd § 28a Abs 4 Z 3 SMG qualifizierenden Menge auseinanderzusetzen gehabt, weil es die Eignung hat, die Einschätzung des Erstgerichts zu beeinflussen (RIS-Justiz RS0116877), das vom Angeklagten über einen Zeitraum von viereinhalb Jahren an H***** überlassene Suchtgift (1./) habe im Durchschnitt (gerade) den konstatierten Reinheitsgrad von 30 % aufgewiesen.
Entscheidung: 15Os61/21s
Nichtigkeitsbeschwerde an den OGH
Nichtigkeit wegen § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO
Das Erstgericht verhängte über den (mehrfach einschlägig vorbestraften) Angeklagten eine mehrjährige Freiheitsstrafe aufgrund des Tatbestands des schweren Raubs unter Anwendung einer Waffe. Der Angeklagte beging die Tat innerhalb offener Probezeit kurze Zeit nach Entlassung aus einer zuvor erlittenen Freiheitsstrafe und lagen bei ihm überdies auch noch die Voraussetzung für die Anwendung des § 39 StGB vor – das bedeutet, dass das bei ihm der Strafrahmen um die Hälfte erhöht wurde. Dabei hat das Gericht das Gesetz unrichtig angewendet.
Dazu der OGH:
Zutreffend zeigt die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) überdies auf, dass das Erstgericht das Höchstmaß der zugrunde gelegten Strafdrohung von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (auch) beim Angeklagten B* gemäß § 39 Abs 1 StGB „um die Hälfte erhöhte“ (US 13), sohin rechtsfehlerhaft offenbar von einer Strafdrohung von einem bis zu 22,5 Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen ist und dadurch seine Strafbefugnis überschritten hat. Gemäß § 39 Abs 1 letzter Satz StGB darf nämlich die (angedrohte) zeitliche Freiheitsstrafe zwanzig Jahre nicht überschreiten (Flora in WK² StGB § 39 Rz 30).
Die Überschreitung der Strafbefugnis bewirkte
– und zwar unabhängig davon, ob die konkret verhängte Strafe innerhalb des rechtsrichtigen Strafrahmens liegt – Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StGB (RIS-Justiz RS0099852).
Entscheidung: OGH 15Os64/22h
Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof
Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach § 85 Abs 1 Z 1 und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 verurteilt.
Dagegen wurde Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, der stattgegeben wurde und die zur Aufhebung des Urteils führte.
Dazu der OGH:
Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der Berechtigung zukommt.
Zutreffend zeigt die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) auf, dass die Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu I (Misshandlungsvorsatz; US 5 f) und II (Verletzungsvorsatz; US 5) mit keinem Wort begründet sind. Wenngleich es zulässig ist, aus äußeren Umständen der Tat Schlüsse auf die innere Tatseite zu ziehen (RIS-Justiz RS0098671), bedürfen die Feststellungen zu dieser jedenfalls einer ausdrücklichen Begründung im Urteil (vgl RIS-Justiz RS0128679, RS0108609 [T5]).
Dieser Mangel erfordert – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Aufhebung des angefochtenen Urteils bereits bei nichtöffentlicher Beratung und die Verweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht (§ 285e StPO).
Entscheidung: OGH 14Os26/20k
Revision an den VwGH
Dem homosexuellen jamaikanischen Staatsangehörigen wurde der Antrag auf Gewährung von Asyl durch die Erstbehörde abgewiesen. In zweiter Instanz wurde ihm lediglich eine Duldung gewährt, wobei der Status auf internationalen Schutz nicht zugesprochen wurde. Dagegen wurde Revision an den VwGH erhoben, die zutreffend auf die unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Erstbehörde und das Erstgericht verwies und zur Neudurchführung der Verhandlung führte.
Dazu der VwGH:
Nach der Rechtsprechung des VwGH, die wiederum auf Judikatur des EuGH Bezug nimmt, kann eine Verfolgung von Homosexuellen Asyl rechtfertigen. Dies gilt etwa dann, wenn homosexuelle Handlungen im Herkunftsstaat des Asylwerbers unter Strafe gestellt sind und auch tatsächlich Freiheitsstrafen verhängt werden (vgl. etwa VwGH 16.11.2016, Ra 2015/18/0295, VwGH 25.6.2020, Ra 2019/18/0444, und VwGH 14.4.2021, Ra 2020/18/0126, jeweils unter Hinweis auf EuGH 7.11.2013, Rechtssachen X, Y und Z, C-199/12 bis C-201/12).
Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten wegen § 114 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 FPG zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Dagegen wurden die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben. Der OGH griff die Mängelrüge nach § 281 Abs 1 Z 5 erster Fall StPO (Undeutlichkeit) auf und kassierte den Schuldspruch im Ausmaß des § 114 Abs 4 FPG und den Strafausspruch.
Zutreffend zeigen die Mängelrügen eine Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) auf: [4] Für die Annahme der Qualifikation nach § 114 Abs 4 erster Fall FPG kommt es in subjektiver Hinsicht nicht auf den – hier festgestellten – „Entschluss“ der Täter an, einen die Kriterien einer kriminellen Vereinigung (§ 278 Abs 2 StGB) erfüllenden (auf die Ausführung strafbarer Handlungen nach § 114 Abs 1 FPG durch eines oder mehrerer seiner Mitglieder gerichteten) Zusammenschluss „zu gründen“ (US 7 f). Entscheidend ist vielmehr, dass der betreffende Täter die Tat nach § 114 Abs 1 FPG „als Mitglied“ einer solchen Vereinigung „begangen“ hat. Die Erfüllung dieser Tatbestandsmerkmale in objektiver Hinsicht (vgl US 7 bis 11) genügt dafür nicht; sie muss auch vom Vorsatz des Täters umfasst sein (§ 7 Abs 1 StGB; Tipold in WK2 FPG § 114 Rz 26).
Entscheidung: 11 Os 110/22v-4
Aufhebung des Beschlusses durch den VwGH
Seitens der Erstbehörde wurde der Bescheid des Beschwerdeführers ohne Zustellversuch hinterlegt, weshalb es dem Beschwerdeführer, der sich zu diesem Zeitpunkt im Ausland befand, nicht möglich war, rechtzeitig die Beschwerde gegen den Bescheid einzubringen.
In der Revision wurde eingewendet, dass das Erstgericht keine Feststellungen zur Frage der Kenntnis des Beschwerdeführers über das Verfahren getroffen hatte, sowie die Entscheidung Feststellungen hinsichtlich der Frage der Änderung einer Abgabenstelle vermissen ließ. Ferner rügte der Revisionswerber den Umstand, dass nicht hinreichend Feststellungen dazu erhoben wurden, welche Erhebungen seitens der Erstbehörde vorgenommen wurden, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers herauszufinden. Überdies wurde kritisiert, dass das Erstgericht nicht hinreichend erörtert hat, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf den gestellten Wiedereinsetzungsantrag Kenntnis von der Zustellung durch Hinterlegung hatte.
Der VwGH gab dem Revisionswerber in allen Punkten statt.
Entscheidung VwGH Ra 2021/22/0046:
„Wie der Revisionswerber zutreffend ausführt, geht aus dem angefochtenen Beschluss nicht hervor, aus welchem Grund das BVwG davon ausging, dass der Revisionswerber Kenntnis von dem gegen ihn geführten Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gehabt und ihn deshalb überhaupt die angenommene ‚Meldeverpflichtung‘ getroffen habe. Auch bleibt offen, weshalb das BVwG annahm, dass es während des in Rede stehenden Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dessen Fortsetzung am 10. Februar 2020 zur Änderung der Abgabenstelle iSd § 8 Abs. 1 ZustG gekommen sei.
Zur Frage, ob die Abgabenstelle des Revisionswerbers durch das BFA iSd § 8 Abs. 2 ZustG ‚ohne Schwierigkeiten feststellbar‘ war, verwies das BVwG in dem angefochtenen Beschluss zwar auf ‚erfolglose Versuche österreichischer Behörden‘, eine Zustelladresse in Griechenland ausfindig zu machen. Auch insoweit fehlen allerdings nähere Feststellungen und beweiswürdigende Überlegungen dazu, welche Bemühungen tatsächlich zur Ermittlung der Abgabenstelle des Revisionswerbers in Griechenland unternommen wurden, warum diese zu diesem Zeitpunkt ohne Erfolg geblieben waren, und – wie das BFA meinte – ein Erfolg auch ’nicht erwartbar‘ war, jedoch etwa zwei Wochen später sehr wohl eine Zustelladresse des Revisionswerbers bekannt wurde.
Aus den dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Beschluss im Hinblick auf seinen Spruchpunkt A.1. mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Gleiches gilt auch für Spruchpunkt A.2. des angefochtenen Beschlusses, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zurückgewiesen wurde. Auch in dieser Hinsicht erweist sich der angefochtene Beschluss als mit einem wesentlichen Begründungsmangel behaftet. Ausgehend von der dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegten Annahme der Wirksamkeit der Bescheidzustellung bereits am 17. März 2020 bleibt nämlich offen, aus welchem Grund das BVwG davon ausging, dem Revisionswerber sei bereits anlässlich der Übermittlung bloß einer Kopie des Bescheides des BFA am 18. Mai 2020 ‚zur Kenntnis
Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 11 lita und Z 12 StPO
Die Angeklagten wurden wegen dem Vergehen der Beteiligung an einer staatsfeindlichen Verbindung, dem Verbrechen der Erpressung, sowie des schweren Betrugs verurteilt. Aufgrund des Vorwurfs der staatsfeindlichen Verbindung fand das Verfahren vor einem Geschworenengericht statt.
Gegen die Entscheidung wurden die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben.
Der OGH führte dazu aus:
Zutreffend reklamiert die (zu II./ ausgeführte) Rechtsrüge (Z 11 lit a) des Angeklagten, dass der zur Hauptfrage 2./ (in Richtung der Verbrechen der Erpressung nach §§ 12 dritter Fall, 15, 144 Abs 1 StGB) ergangene Wahrspruch (US 5 ff) mangels Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten Ankündigungen einer „Eintragung“ von „Pfandrechten“ in „nationale und internationale Schuldenregister“ keine ausreichende Tatsachenbasis für die rechtliche Annahme des Einsatzes einer gefährlichen Drohung als Tatmittel bietet.
…
Gleichermaßen berechtigt sind die Subsumtionsrügen (Z 12), die die rechtliche Unterstellung der von den Schuldsprüchen III./ (Hauptfragen 3./ und 5./) erfassten Sachverhalte (auch) unter § 148 erster Fall StGB beanstanden.
Der auf den Wahrspruch der Geschworenen (US 9 ff und 14 ff) gegründete Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) bezeichnet die zu III./ inkriminierten Taten als „gewerbsmäßig (§ 70 StGB)“ begangen (US 27), geht aber bei beiden Angeklagten jeweils (nur) vom Vorsatz aus, „sich oder Dritte … unrechtmäßig zu bereichern“ (US 9, 15, 27 f, 30). Damit besteht kein Tatsachensubstrat für die – für eine gewerbsmäßige Begehungsweise erforderliche – Absicht der Angeklagten (§ 5 Abs 2 StGB), sich selbst durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen (§ 70 Abs 1 StGB). Solcherart vermögen die im Wahrspruch zu den Hauptfragen 3./ und 5.getroffenen Feststellungen zwar die Subsumtion nach §§ (12 dritter Fall) 146, 147 Abs 3 StGB, nicht aber auch jene nach § 148 erster Fall StGB zu tragen.
Entscheidung: 15 Os 37/22p